LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.05.2011 - L 10 KR 52/07
Wer einen Arbeitsvertrag allein zur Absicherung gegen Krankheit abschließt, handelt rechtsmissbräuchlich und wird nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse.
Darum geht es:
Die nicht krankenversicherte Klägerin war als einzige Beschäftigte im maroden Imbissbetrieb ihres Vaters angestellt worden. Schon nach wenigen Wochen musste sie wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär behandelt werden und ist seither arbeitsunfähig. Die Krankenkasse lehnte ein Versicherungsverhältnis ab.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Die dagegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Die Richter sind von einem Scheinarbeitsverhältnis ausgegangen, das allein zur Absicherung gegen Krankheit geschlossen wurde. Eine Arbeitsleistung hat die Klägerin nicht erbracht, es ist auch für sie keine Ersatzkraft eingestellt worden. Umsätze hat der Betrieb wohl nicht gemacht. Die geringe Lohnhöhe sowie die Aushändigung in bar in der Klinik entsprechen nicht einem üblichen Arbeitsverhältnis. Die Krankheit dürfte schon bei Vertragsabschluss bekannt gewesen sein; medizinische Ermittlungen durch das Gericht hat die Klägerin aber verweigert.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: LSG Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung vom 11.07.11