Sozialrecht -

Kein Hartz IV bei Wohnsitzaufgabe

SG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.07.2010 – S 24 AS 1080/08 (nicht rechtskräftig)

Wer umzieht, ohne dies der Behörde zu melden, verliert seinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen.

Darum geht es:

Der Kläger bezog Hartz IV-Leistungen von der Beklagten. Nach Kündigung seiner Kasseler Mietwohnung zum 31.05.2007 kam er zunächst bei einem Freund unter. Post ließ er sich an die Adresse seiner Schwester in Schweinfurt senden. Im November 2007 zog der Kläger schließlich nach Offenbach.

Der Kläger informierte die Beklagte weder über den Auszug aus der alten Wohnung noch gab er eine neue Adresse an. Die Beklagte erfuhr erst durch den Nachsendedienst der Post von der Schweinfurter Adresse. Die bereits erfolgte Leistungsbewilligung wurde aufgehoben und die erbrachten Leistungen in Höhe von etwa 580,00 € vom Kläger zurückgefordert. Zur Begründung wurde angegeben, der Aufenthaltsort des Klägers sei ab Juni 2007 völlig unklar. Er habe seine Pflicht zur Mitteilung einer neuen Anschrift verletzt.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewendet. Er habe auch nach seinem Auszug Anspruch auf Hartz IV-Leistungen von der Beklagten gehabt, da er sich weiterhin in Kassel aufgehalten habe und erst im November 2007 von dort nach Offenbach gezogen sei.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Das Sozialgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen.

Mietkosten sind nicht angefallen

Der Kläger habe nach dem Auszug aus der bisherigen Wohnung keine Mietkosten mehr zahlen müssen, so dass die diesbezüglichen Leistungen schon deshalb aufzuheben gewesen seien.

Wegen Wohnsitzaufgabe von Leistungen ausgeschlossen

Aber auch die daneben bewilligte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sei von der Beklagten zutreffend aufgehoben und zurückgefordert worden. Aufgrund der Aufgabe seines bisherigen Wohnsitzes habe der Kläger seinen Leistungsanspruch verloren. Es komme dabei nicht darauf an, ob sich der Kläger möglicherweise tatsächlich weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten in Kassel aufgehalten habe. Maßgeblich sei allein, dass sich der Kläger ohne Zustimmung der Beklagten von seinem bisherigen Wohnsitz entfernt habe. Dieser Wohnsitz sei durch seine frühere Wohnadresse bestimmt gewesen. Damit habe er sich außerhalb des nach der Erreichbarkeits-Anordnung zu bestimmenden zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten und sei daher nach dem Gesetz von Leistungen ausgeschlossen gewesen.

Quelle: SG Frankfurt a.M. - Pressemitteilung vom 24.09.10