Sozialrecht -

Kein Extra-Geld für Kinderkleidung

Eltern haben keinen Anspruch auf die Gewährung einmaliger Leistungen für die Beschaffung von Kleidung für Kinder im Wachstumsalter.

BSG, Urt. v. 23.03.2010 — B 14 AS 81/08 R

Darum geht es
Die Kläger, ein Ehepaar mit drei Kindern, machen für ihre 2002 und 2003 geborenen Kinder zusätzliche Leistungen für Kosten der Kinderbekleidung geltend. Sie bezogen seit Februar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Im Juli 2006 beantragten sie eine Beihilfe für Bekleidung als Erstausstattung für die Kinder. Diese benötigten Kleidung in den Konfektionsgrößen 116 und 110, besäßen jedoch lediglich Garderobe in den Größen 104 und 98, die sie nicht weiter tragen könnten. Zur Beschaffung der notwendigen Kinderkleidung begehrten sie einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 448 Euro. Dies lehnte der beklagte Grundsicherungsträger ab. Die hiergegen gerichtete Klage ist in allen Instanzen ohne Erfolg geblieben.

Wesentliche Entscheidungsgründe
Den im streitigen Zeitraum drei und vier Jahre alten Klägern stehen die geltend gemachten Kosten für Bekleidung nicht als einmalige Leistung zu. Ein solcher Anspruch kann weder aus § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (Erstausstattung für Bekleidung als Sonderbedarf) hergeleitet werden noch ist er Bestandteil der nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Härtefallregelung.

Kleidung gehört zum regelmäßigen Bedarf

Auch bei Kindern gehört die Notwendigkeit, Kleidungsstücke sowohl wegen des Wachstums als auch wegen des erhöhten Verschleißes in kurzen Zeitabschnitten zu ersetzen, zum regelmäßigen Bedarf. Er fällt gerade nicht einmalig, sondern laufend an. Der wachstumsbedingte besondere Aufwand ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung abzudecken.

Entscheidung des BVerfG v. 09.02.2010

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Festsetzung der Regelleistung für Kinder als verfassungswidrig angesehen und den Gesetzgeber verpflichtet, alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah zu bemessen. Hierfür hat es dem Gesetzgeber jedoch eine Frist bis zum 31.12.2010 eingeräumt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die für Kinder geltenden Regelleistungen weiter maßgebend.

Kein Härtefall

Auch soweit das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass eine Härtefallregelung fehlt, die einen Anspruch zur Deckung eines über den Regelbedarf hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einräumt, folgt daraus kein Anspruch der Kläger auf zusätzliche Leistungen wegen vermehrter Bekleidungskosten. Der von den Klägern geltend gemachte Bekleidungsbedarf fällt regelmäßig bei allen Kleinkindern an und stellt deshalb keine besondere Härte dar.   

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 23.03.10