VG Aachen, Urt. v. 07.06.2010 - 5 K 2268/09
Wer trotz schwieriger persönlicher (familiärer) Umstände einen sehr guten Klasse-10-Abschluss erreicht hat und nun die Klasse 11 einer Schule besucht, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG.
Darum geht es:
Die Klägerin war aufgrund schwierigster familiärer Verhältnisse genötigt, sich bereits im Alter von 15 Jahren in die Obhut des Jugendamtes zu begeben, ohne dass dies etwa durch ihr persönliches Verhalten veranlasst gewesen wäre. Sie lebt nunmehr in ihrer eigenen Wohnung, da die bisherige Unterbringungsform nicht mehr fortgeführt werden konnte und ist auf unterstützende Leistungen angewiesen. Nach Ansicht der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Uniklinikums Aachen ist die Fortsetzung des Schulbesuchs mit dem Ziel Abitur u. a. zur Unterstützung der weiteren Stabilisierung der gesundheitlichen Situation unbedingt zu befürworten.
Den Antrag, ihr für den Besuch der Klasse 11 einer Städtischen Gesamtschule Ausbildungsförderung zu gewähren, lehnte die Städteregion Aachen ab.
Dieser Ansicht schloss sich das Verwaltungsgericht Aachen an.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Das Verwaltungsgericht trennt zwischen dem Klageanspruch auf Leistungen nach dem BAföG und sonstigen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe oder aber der allgemeinen Sozialhilfe. Das allein zur Entscheidung stehende Begehren auf Leistungen nach dem BAföG sei nicht begründet. Der Gesetzgeber habe diese Fallkonstellation bei der Einführung des BAföG gesehen und sich bewusst dagegen entschieden, schon im Gesetz einen Anspruch für Fälle dieser Art zu normieren. Letzteres sei vielmehr Sache der Länder und müsse durch eine Rechtsverordnung geregelt werden, die aber bislang fehle.
Mithin sei die Klägerin darauf zu verweisen, ihr Begehren gegenüber dem Jugendamt oder dem Sozialamt geltend zu machen.
Quelle: VG Aachen - Pressemitteilung vom 24.06.10