BSG, Urt. v. 02.11.2012 - B 4 AS 39/12 R
Jobcenter dürfen Hartz-IV-Leistungen von Straftätern nicht in jedem Fall zurückfordern. Auch besonders verwerfliche Straftaten gelten beim Hartz-IV-Bezug nicht automatisch als "sozialwidrig". Leistungen zurückzahlen muss nur derjenige, der sein Verhalten gezielt darauf ausrichtet, sich selbst oder andere Haushaltsmitglieder hilfebedürftig zu machen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des BSG hervor.
Darum geht es
Der 1973 geborene Kläger wurde wegen einer im Juli 2003 begangenen Straftat (räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchte Vergewaltigung) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Wegen des dringenden Verdachts, dass er die Geschädigte (erneut) telefonisch kontaktiere, war er vom 17.01.2005 bis zum 18.03.2005 in Untersuchungshaft. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 24.01.2005.
Der SGB II-Träger bewilligte der Ehefrau und der gemeinsamen, 2004 geborenen Tochter für die Zeit vom 15.02. bis 31.03.2005 SGB II-Leistungen. Von dem Kläger verlangte er "Kostenersatz wegen schuldhaften Verhaltens" in Höhe von 1.477,41 €, weil dieser mit dem Verlust des Arbeitsplatzes infolge seiner Inhaftierung die Hilfebedürftigkeit von Ehefrau und Kind grob fahrlässig herbeigeführt habe. Das Sozialgericht hat die Ersatzbescheide aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen: Durch seine strafbare Handlung habe der Kläger im Sinne von § 34 SGB II sozialwidrig ohne wichtigen Grund und zumindest grob fahrlässig gehandelt. Sowohl im Zeitpunkt des sozialwidrigen Verhaltens (Straftat im Jahre 2003) als auch bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit (Untersuchungshaft im Jahre 2005) habe die Bedarfsgemeinschaft mit der Ehefrau und dem Kind existiert und während der Haft fortbestanden.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 02.11.2012 der Revision des Klägers stattgegeben. Nicht jedes ‑ hier in hohem Maße gegebene ‑ verwerfliche Verhalten, das zu einer Leistungserbringung nach dem SGB II führt, hat eine Ersatzpflicht zur Folge. Erfasst wird nur ein "sozialwidriges Verhalten" mit spezifischem Bezug zur Leistungserbringung. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Kostenersatzpflicht in ihrer Neufassung bei Einführung des Bundessozialhilfegesetzes sowie dem jetzigen systematischen Kontext des § 34 SGB II mit weiteren SGB II-Regelungen.
Die einschränkende Auslegung gilt auch für die Anwendung des § 34 Abs 1 SGB II, weil es sich um existenzsichernde und nur bedarfsabhängige Leistungen handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die grundsätzlich unabhängig von ihrer Ursache und einem etwaigen vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind. Dieser Grundsatz darf nicht durch eine weitreichende Ersatzpflicht unterlaufen werden. Zudem sind die zT vom Sozialhilferecht abweichenden Wertungen des SGB II bei der Einstufung eines Verhaltens als sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB II einzubeziehen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Verhalten des Klägers nicht als sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB II einzustufen, obwohl es ‑ wie dessen strafrechtliche Bewertung zeigt ‑ in hohem Maße verwerflich ist. Anders als möglicherweise bei Vermögensdelikten besteht bei den hier im Mittelpunkt stehenden Straftaten keine spezifische Beziehung bzw kein innerer Zusammenhang zur Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II. Das mit der Straftat im Jahre 2003 im Zusammenhang stehende, konkret zur Inhaftierung im Januar 2005 führende Verhalten des Klägers war in seiner Handlungstendenz nicht auf die Herbeiführung von Bedürftigkeit bzw den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet.
Quelle: BSG, Pressemitteilung - vom 02.11.12