LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.07.2011 - L 4 SB 182/10
Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ist für an Diabetes erkrankte Menschen erst dann gerechtfertigt, wenn eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Injektionen erforderlich ist, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss. Außerdem müssen die Betroffenen durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sein. Die Blutzuckerselbstmessung und die Insulindosen (bzw. Insulingaben und Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein.
Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entsprechend den Vorgaben der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung, BGBl. I 2010 S. 928) entschieden.
Darum geht es:
Der Kläger muss dreimal täglich Basalinsulin spritzen und vier bis sieben Mal täglich ein kurzwirksames Insulin.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Es bestanden keine gravierenden Einschnitte in der Lebensführung, insbesondere keine Beeinträchtigung durch eine schlechte Einstellungsqualität. Weder war es zu hyperglykämischen Entgleisungen (erhöhter Blutzuckerspiegel) mit erforderlicher ärztlicher Fremdhilfe, noch zu entsprechenden Unterzuckerungen (Hypoglykämien) gekommen.
Quelle: LSG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 02.09.11