LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 04.10.2012 - L 5 AS 18/09
Die Pflicht zur Erstattung von unrechtmäßig erhaltenen Zahlungen von Arbeitslosengeld II gilt unabhängig von einem Fehler der Behörde. Entscheidend ist vielmehr, ob der Leistungsbezieher wissen musste, dass ihm das Geld nicht zustand.
Darum geht es
Ein 20-jähriger Hartz IV-Bezieher hatte wegen der Aufnahme eines Studiums keinen Leistungsanspruch mehr. Er hatte dies ordnungsgemäß mitgeteilt und trotz mehrerer Telefonate noch monatelang weitere Leistungen erhalten. Anschließend forderte die Behörde 1.035 € zurück.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Nach Meinung der Richter gelte die Pflicht zur Erstattung von unrechtmäßigen Zahlungen unabhängig von einem Fehler der Behörde. Entscheidend sei, ob der Leistungsbezieher wissen musste, dass ihm das Geld nicht zustand. Der Kläger habe dies gewusst, sonst hätte er weder das Studium mitgeteilt noch mehrfach telefonisch darauf hingewiesen.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist in den genannten Fällen der Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit aufzuheben. Damit scheiden eine Ermessensausübung (und ggf. die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Behörde) aus. Auch bei Überzahlungen, die allein durch den Leistungsträger verschuldet sind, ist der Bewilligungsbescheid rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses aufzuheben und eine Erstattung zu verlangen.
Quelle: LSG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung - vom 14.01.13