LSG NRW, Beschl. v. 23.4.2010 - L 6 AS 297/10 B
Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz-IV-Leistungen“) haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Erstanschaffung eines PC.
Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden und den Beschluss des Sozialgerichts Detmold, der Klägerin wegen fehlender Erfolgsaussicht ihrer Klage keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, bestätigt.
Darum geht es:
Die Frau aus Minden hatte von der zuständigen Behörde die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines PC samt Zubehör (Monitor, Tastatur, Maus, Lautsprecher, Drucker und Software) sowie die Teilnahme an einem PC - Grundlehrgang verlangt. Die Behörde lehnte ab, weil ein Personalcomputer (PC) nicht zur Erstausstattung einer Wohnung gehöre, deren Bezahlung Hartz-IV-Empfänger zusätzlich zu ihrer Regelleistung zusteht.
Das LSG NRW bestätigte diese Entscheidung.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Hartz-IV-Empfänger könnten nicht verlangen, bei der Erstausstattung ihrer Wohnung wie die Mehrheit der Haushalte gestellt zu werden. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang PCs in Haushalten in Deutschland verbreitet, sondern ob sie für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien. Ein Haushalt lasse sich aber problemlos ohne einen PC führen. Mit Informationen könnten sich Hartz-IV- Empfänger auch aus Fernsehen und Radio versorgen.
Die Entscheidung über die Versagung von Prozesskostenhilfe ist rechtskräftig.
Über die Klage in der Hauptsache hat demnächst das Sozialgericht Detmold zu entscheiden.
Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen - Pressemitteilung vom 11.05.10