SG Frankfurt a.M., Beschl. v. 05.05.2011 - S 26 AS 463/11 ER
Die Übernahme von Nachhilfekosten ist nur möglich, wenn der Nachhilfeunterricht erforderlich und geeignet ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Darum geht es:
Der heute 16-jährige Antragsteller ist Schüler eines Gymnasiums im ersten Jahr der Oberstufe (Einführungsphase) und bezieht gemeinsam mit seinen Eltern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV). Aufgrund schwacher Leistungen in den Fächern Mathematik und Physik erhält der Antragsteller bereits seit Mai 2010 Nachhilfe und beantragte bei der zuständigen Behörde die Übernahme der monatlichen Kosten in Höhe von 78,00 €. Die Behörde lehnte dies jedoch ab.
Der Antragsteller hat hiergegen Klage erhoben und jetzt insoweit auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat er angeführt, die Versetzung in die Qualifikationsphase der Oberstufe sei vor allem aufgrund seiner mangelhaften Leistungen in Mathematik gefährdet.
Das Sozialgericht hat den Eilantrag abgelehnt.
Wesentliche Entscheidungskosten:
Die Übernahme von Nachhilfekosten sei nach den gesetzlichen Vorschriften nur möglich, wenn der Nachhilfeunterricht erforderlich und geeignet sei, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Zwar sei die Versetzung des Antragstellers gefährdet, da er zum Schulhalbjahr nur einen Punkt in Mathematik erreicht habe (entspricht der Note schwach mangelhaft) und dies nicht mit guten Noten in anderen Fächern ausgleichen könne. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Nachhilfekosten lägen aber gleichwohl nicht vor. Das Gericht hat dabei offen gelassen, ob die Nachhilfe im vorliegenden Fall überhaupt als erforderlich anzusehen ist. Denn jedenfalls fehle es an der Geeignetheit der Nachhilfe. Der Antragsteller erhalte bereits seit Mai 2010 Nachhilfe. Trotzdem hätten sich seine Leistungen in Mathematik keineswegs gebessert. Vielmehr habe er sich mittlerweile von der Note ausreichend am Ende des vergangenen Schuljahres sogar noch verschlechtert auf die Note schwach mangelhaft im Halbjahreszeugnis der Einführungsphase E1 vom Januar 2011. Der Nachhilfeunterricht habe sich demnach als nicht geeignet erwiesen, die Leistungen zu stabilisieren oder zu verbessern, bzw. die wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Das Gericht hatte in seiner Entscheidung die rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Vorschriften des sog. Bildungspaketes anzuwenden. Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass der Anspruch auf Übernahme von Nachhilfekosten von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist. Die Behörden und Gerichte haben darüber anhand unbestimmter Rechtsbegriffe, wie der Erforderlichkeit und Geeignetheit des Nachhilfeunterrichts, zu entscheiden.
Quelle: SG Frankfurt a.M. - Pressemitteilung vom 08.06.11