OLG Hamm, Urt. v. 17.09.2013 - 26 U 88/12
Ein Frauenarzt hat eine im Jahre 2008 diagnostizierte, schwerwiegende Brustkrebserkrankung einer seinerzeit 40jährigen Patientin aus Sundern nicht zu spät erkannt und behandelt, nachdem er nach unauffälligen Tast- und Sonografiebefunden bei im Jahr zuvor durchgeführten Vorsorgebehandlungen keine weiteren Untersuchungen veranlasst hat. Das hat das OLG Hamm entschieden und damit die klageabweisende, erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg bestätigt.{DB:tt_content:2566:bodytext}
Darum geht es
Die klagende Patientin befand sich seit 2006 in der Krebsvorsorgebehandlung des beklagten Frauenarztes. Bei zwei im Jahre 2007 durchgeführten Untersuchungsterminen - bei einem erhob der Beklagte auf Wunsch der Klägerin neben einem Tast- auch einen Sonografiebefund - stellte der Beklagte keine Auffälligkeiten fest.
Bei einem Folgetermin im Frühjahr 2008 wies die Klägerin den Beklagten auf eine tastbare auffällige Brustverhärtung hin, deren weitere Untersuchung zur Diagnose eines größeren Mammakarzinoms mit Lymphknotenmetastasen führte. Das Karzinom und die Metastasen mussten operativ entfernt werden, wobei die Klägerin eine Brust verlor.
Sie musste sich einer vorbereitenden Chemotherapie und postoperativen Bestrahlungen unterziehen. Mit der Begründung, dass der Beklagte in Kenntnis einer familiären Vorbelastung ihre Brustkrebserkrankung zu spät erkannt habe, so dass diese zu spät behandelt worden sei, hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 40.000 €, ca. 25.000 € Haushaltsführungsschaden sowie - ab Juni 2010 - eine monatliche Rente von ca. 1.000 €. Hierzu hat sie vorgetragen, dass die Beweglichkeit ihres rechten Arms infolge der Krebserkrankung so stark eingeschränkt worden sei, dass sie ihren erlernten Beruf als Friseurin nicht mehr ausüben könne.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Schadenersatzbegehren der Klägerin ist erfolglos geblieben. Ebenso wie das Landgericht konnte das OLG Hamm nach einem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten keine fehlerhafte Behandlung der Klägerin durch den Beklagten feststellen.
Eine fehlerhafte Beurteilung der bei den Untersuchungen aus dem Jahre 2007 erhobenen Befunde sei nicht nachweisbar. Aus dem im März 2008 erhobenen Tastbefund sei nicht zu schließen, dass ein tastbarer Tumor bereits bei der letzten Untersuchung im Jahre 2007 vorhanden gewesen sein müsse.
Dem Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er im Jahre 2007 keine weiteren Befunde erhoben, insbesondere der Klägerin nicht zur Durchführung einer Mammografie geraten habe. Auch unter Berücksichtigung ihrer familiären und persönlichen Vorbelastungen sei die Klägerin keine Risikopatientin gewesen, bei der eine weitere Befundung indiziert gewesen sei. Feststellbar sei ebenfalls nicht, dass der Beklagte die Sonografie im Jahre 2007 fehlerhaft durchgeführt habe.
Unabhängig von der Frage einer fehlerhaften Behandlung sei auch nicht beweisen, dass der Krankheitsverlauf der Klägerin weniger gravierend verlaufen wäre, wenn eine Brustkrebserkrankung bereits im Jahre 2007 diagnostiziert worden wäre. Mit dem vom OLG Hamm am 12.08.2013 (3 U 57/13) entschiedenen Fall sei der vorliegende Fall insoweit nicht zu vergleichen, weil dort ein grober Behandlungsfehler mit der Folge einer Beweislastumkehr zugunsten der dortigen Klägerin vorgelegen habe.
Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung - vom 26.11.13