BSG, Urt. v. 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R
Das BSG hat zur Erstattung nur der gekürzten Geschäftsgebühr für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren nach Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren entschieden. Streitig war, ob bei erfolgreicher Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren die Erstattung einer vollen Geschäftsgebühr oder nur die Erstattung einer reduzierten Geschäftsgebühr verlangt werden kann.
Darum geht es:
Die Klägerin schaltete schon auf Grund einer Anhörung zu einer beabsichtigten Rückforderung von Arbeitslosengeld einen Rechtsanwalt ein. Dieser erreichte zunächst im Verwaltungsverfahren eine Reduzierung des Rückforderungsbetrags und im anschließenden Widerspruchsverfahren einen voll ständigen Verzicht auf die Rückforderung.
Die Klägerin forderte von der beklagten Bundesagentur für Arbeit die Übernahme der vollen Geschäftsgebühr (240 Euro), die ihr Rechtsanwalt für seine erfolgreiche Einschaltung verlangt hatte. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte jedoch nur die reduzierte Geschäftsgebühr (120 Euro) für das Widerspruchsverfahren bei Vorbefassung im Verwaltungsverfahren.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Klägerin kein höherer Erstattungsbetrag zusteht.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Die Bundesagentur für Arbeit hat nach geltendem Recht nur die Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die im Widerspruchsverfahren angefallen sind. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist für das Tätig werden des Rechtsanwalts der Klägerin im Widerspruchsverfahren nur eine reduzierte Geschäftsgebühr (120 Euro) zu erstatten, da er bereits im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit der Angelegenheit befasst war. Dieses Ergebnis ist nicht unbillig und auch nicht - wie die Klägerin meint - verfassungswidrig. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordert es nicht, dem Bürger, der sich bereits vor der Entscheidung der Verwaltung externen Rechtsrat einholt, die dafür erforderlichen Kosten teilweise abzunehmen und diese der Behörde auf zuerlegen.
Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 25.02.10