Bayer. LSG, Urt. v. 07.11.2012 - L 2 P 66/11
Pflegebedürftige, die die meiste Zeit im Bett verbringen müssen, erleben ein elektrisches Pflegebett als große Erleichterung. Eigenständiges Umlagern und Aufsitzen wird als ein Rest von Lebensqualität empfunden und die Pflegenden werden von Schwerarbeit ein wenig entlastet. Muss aber die Private Pflegeversicherung die Anschaffung eines solchen Pflegebettes übernehmen? Gibt es darauf einen Rechtsanspruch? Das Bayerische Landessozialgericht hat in einer nun veröffentlichten Entscheidung diesen Rechtsanspruch bejaht. Das Urteil konkretisiert, wann die Private Pflegeversicherung leistungsverpflichtet ist.
Darum geht es
Der 191 cm große Kläger litt an Muskeldystrophie und musste über eine Maske beatmet werden. Seine private Pflegeversicherung hatte die Pflegestufe II anerkannt. Die Versicherung war bereit, den Kläger mit einem Standard-Pflegebett zu versorgen, es sei für die Bedürfnisse des Klägers ausreichend. Die Übernahme eines besonderen elektrischen Pflegebettes lehnte sie ab, es sei nicht erforderlich.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Bayerischen Landessozialgericht hat dem Kläger vollen Kostenersatz für das elektrische Pflegebett zugesprochen. Das Gericht hat dazu sieben Kriterien herausgearbeitet, unter denen eine Sonderversorgung erforderlich ist. Insbesondere konnte sich der Kläger mit dem Spezialbett selbst umlagern und sich sogar aus dem Bett bewegen, um mit Hilfe seines Rollstuhls selbstständig die Toilette aufsuchen. Die Prophylaxe gegen Wundliegen und gerade gegen Thrombose war nur mit dem besonderen Pflegebett möglich.
Weiter hat das Landessozialgericht Abgrenzungsmerkmale erstellt, nach denen sich entscheidet, wann die private Pflegeversicherung und nicht die Krankenversicherung leistungspflichtig ist. Nach diesen Kriterien war das Bett schwerpunktmäßig Zwecken der Pflege zuzuordnen.
Folgerungen aus der Entscheidung
Mit dem Urteil gibt das Bayer. Landessozialgericht der Praxis Kriterien an die Hand, nach denen sich die Erforderlichkeit eines elektrischen Pflegebettes beurteilt. Die Entscheidung hat damit über den Einzelfall hinaus weit tragende Bedeutung.
Quelle: LSG Bayern, Pressemitteilung - vom 03.04.13