BSG - Urt. v. 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R
Ein rechtswidriger Ein-Euro-Job kann einen Anspruch auf Wertersatz begründen.
Darum geht es:
Der Kläger machte gegenüber dem beklagten Jobcenter Wertersatz geltend für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (sogenannter Ein-Euro-Job), bei der es nach den Feststellungen des Landessozialgerichts am Merkmal der Zusätzlichkeit fehlte.
Das Bundessozialgericht hat das beklagte Jobcenter verurteilt, an den Kläger den Betrag von 149,28 Euro, auf den der Kläger den Revisionsantrag begrenzt hatte, zu zahlen.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch zu.
Bei der Arbeitsgelegenheit, die vom Kläger wahrgenommen worden ist, fehlte das Merkmal der Zusätzlichkeit. Maßgebend für den durch diese nicht zusätzliche Tätigkeit bedingten Vermögensvorteil bei dem Beklagten ist, dass dieser durch die Schaffung der Arbeitsgelegenheit und die Zuweisung des Klägers an den Maßnahmeträger die Arbeitsleistung veranlasst hat. Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs ist das Landessozialgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte für die Arbeit des Klägers das übliche Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe hätte aufwenden müssen und dem hieraus resultierenden Betrag die von dem Beklagten erbrachten Grundsicherungsleistungen (einschließlich der zu tragenden Aufwendungen für die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) gegenüber zu stellen sind.
Anders als das Landessozialgericht entschieden hat, können hierbei jedoch nur Sozialleistungen berücksichtigt werden, die der Kläger für die Zeit erhalten hat, in der er durch seine Arbeitsleistung eine Bereicherung des Beklagten bewirkt hat. Dies war hier der Zeitraum vom 25.04.2005 bis 18.05.2005. Das Landessozialgericht hat demgegenüber zu Unrecht die gesamten Grundsicherungsleistungen für die Monate April und Mai 2005 berücksichtigt.
Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 13.04.11