Sozialrecht -

Alleinstehende Bezieher von Hartz IV-Leistungen haben in NRW Anspruch auf 50 qm Wohnfläche

LSG NRW, Urt. v. 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10

Alleinstehende Bezieher von Hartz IV- Leistungen haben in Nordrhein-Westfalen ab dem 01.01.2010 Anspruch auf 50 qm Wohnfläche. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Darum geht es:

Das zuständige Jobcenter hatte dem aus Heinsberg stammenden Kläger als Teil der Leistungen der Grundsicherung nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch („Hartz IV“) unter Anderem für die Zeit von Februar bis Juli 2010 lediglich Miete und Nebenkosten für eine Wohnfläche von 45 qm gewährt.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Zu wenig befanden das LSG ebenso wie zuvor das Sozialgericht Aachen. Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche im unteren Wohnungssegment, auf die Hartz IV - Empfänger einen gesetzlichen Anspruch haben, sei an die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anzuknüpfen. Maßgeblich seien dabei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die aktuell geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum. Nordrhein-Westfalen sieht darin seit dem 01.01.2010, wie zuvor schon andere Bundesländer, für Alleinstehende eine Wohnfläche von 50 qm vor.

Das beklagte Jobcenter hatte argumentiert, der Gesetzgeber habe keine am Wohnbaurecht orientierte Dynamisierung der Wohnkosten gewollt. Es hatte die alte Fassung der vorher einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Landes Nordrhein-Westfalen herangezogen, die nur einen Wert von 45 qm festgelegt hatte. Dieser Sichtweise folgte das LSG NRW nicht. Der Gesetzgeber habe es ausdrücklich den Gerichten überlassen zu bestimmen, was unter angemessenem Wohnraum zu verstehen sei. Diese hätten jeweils auf den aktuellen Stand der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften des Landes für die Belegung von gefährdetem Wohnraum abzustellen. Andere Erkenntnisquellen zur Bestimmung der angemessenen Wohnraumgröße seien nicht ersichtlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil der Senat wegen der Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen hat.

Quelle: LSG NRW - Pressemitteilung vom 17.06.11