Vergleichsportale sollen im Internet dabei helfen, einen günstigen Stromanbieter zu finden. Wenn Kunden konkret mit Telefonanrufen beworben werden, dürfen Anbieter keine irreführenden Angaben machen. Werden in solchen Werbetelefonaten unrealistisch niedrige Abschlagsbeträge genannt, stellt dies eine solche irreführende, unlautere Handlung dar. Das hat das OLG Oldenburg entschieden.
Darum geht es
Der klagende Stromanbieter hatte einen konkurrierenden Stromanbieter auf Unterlassung verklagt und dabei behauptet, der beklagte Anbieter lasse potenzielle Kunden anrufen, um sie abzuwerben, wobei den Kunden telefonisch ein günstiger erscheinen der monatlicher Abschlag genannt würde als dann später in der Auftragsbestätigung aufgeführt.
Der beklagte Anbieter sah darin keine Irreführung. Er war der Auffassung, die Höhe eines Abschlags sei für einen Kunden nicht entscheidend. Entscheidend seien vielmehr die tatsächlichen Gesamtkosten, die ein mündiger Verbraucher anhand des Grund- und des Arbeitspreises ermitteln könne.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das OLG Oldenburg ist dem Landgericht Aurich, das den Beklagten zur Unterlassung solcher Anrufe verurteilt hatte, gefolgt.
Demnach gelten die Grundsätze der Preiswahrheit und der Preisklarheit. Die Erwartung eines Verbrauchers, dass der Abschlag tatsächlich dem anhand seines bisherigen Verbrauchs - geschätzten monatlichen Verbrauch entspreche, sei naheliegend und berechtigt, wenn nicht etwas anderes vereinbart werde.
Der Verbraucher dürfe aus der Höhe der Abschlagszahlung grundsätzlich auf die Höhe des endgültigen Preises schließen. Die Nennung eines unrealistisch niedrigen Abschlags im Werbetelefonat stelle eine irreführende, unlautere Handlung dar, so der Senat. Einem Mitbewerber stehe daher ein Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu.
OLG Oldenburg, Urt. v. 29.06.2018 - 6 U 184/17
Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung v. 15.10.2018