In welchem Umfang muss YouTube Auskünfte über Nutzer erteilen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf der Plattform hochgeladen haben? Dies will der BGH nun vom EuGH klären lassen. Es geht dabei um Nutzerdaten wie E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen. Geklagt hatte eine Filmverwertungsgesellschaft, die ihre Rechte an Filmwerken verletzt sieht.
Darum geht es
Die Klägerin ist eine Filmverwerterin. Die Beklagte zu 1, die YouTube LLC, deren Muttergesellschaft die Beklagte zu 2, die Google Inc., ist, betreibt die Internetplattform YouTube.
Beim Hochladen von Videos auf YouTube müssen sich Benutzerinnen und Benutzer registrieren und dabei zwingend ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Für die Veröffentlichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss außerdem eine Telefonnummer angegeben werden. Ferner müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen.
Die Klägerin macht exklusive Nutzungsrechte an den Filmwerken „Parker“ und „Scary Movie 5“ geltend. Diese Filme wurden in den Jahren 2013 und 2014 von drei verschiedenen Nutzern auf YouTube hochgeladen.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob die Klägerin Ansprüche auf Auskunft über die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und diejenigen IP-Adressen hat, die für das Hochladen der beiden Filme und für den letzten Zugriff auf die Konten der Benutzer genutzt wurden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zur Auskunft über die E-Mail-Adressen der Benutzer verurteilt, die die Filme hochgeladen haben, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerin ihre Klaganträge und die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.
Nach Ansicht des BGH stellt sich die Frage, ob sich die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG geregelte Auskunftspflicht von Personen, die - wie im Streitfall die Beklagten - in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben, über Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen auch erstreckt auf
- die E-Mail-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen und/oder
- die Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen und/oder
- die von den Nutzern der Dienstleistungen für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens.
Falls die Auskunftspflicht die für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen umfasst, möchte der BGH mit einer weiteren Vorlagefrage wissen, ob sich diese Auskunft auch auf die IP-Adresse erstreckt, die von dem Nutzer, der zuvor rechtsverletzend Dateien hochgeladen hat, zuletzt für einen Zugriff auf sein Benutzerkonto bei der Beklagten zu 1 verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs und unabhängig davon, ob bei diesem letzten Zugriff Rechtsverletzungen begangen wurden.
BGH, Beschl. v. 21.02.2019 - I ZR 153/17
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 21.02.2019