Der BGH hat die Freisprüche von Beamten des Bayerischen LKA vom Vorwurf der Strafvereitelung im Amt bestätigt. Hintergrund des Verfahrens war die Verwicklung eines V-Manns in den Diebstahl von Baggern durch eine Rockergruppierung. Die Kriminalbeamten durften demnach davon ausgehen, der V-Mann habe sich nicht strafbar gemacht. Aussagedelikte müssen allerdings neu verhandelt werden.
Darum geht es
Die Staatsanwaltschaft hatte zwei von sechs angeklagten Kriminalbeamten des BLKA, einem „Führungsbeamten“ und seinem Vorgesetzten, vorgeworfen, sich an einem Diebstahl beteiligt zu haben.
Sie hätten einen in einer Rockergruppierung eingesetzten „V-Mann“, der kein Polizeibeamter war, angewiesen, Mitglieder dieser Gruppierung nach Dänemark zu begleiten, obwohl dort Bagger gestohlen werden sollten.
Die weiteren angeklagten Beamten sollen in der Folgezeit hiervon Kenntnis erlangt, es gleichwohl aber unterlassen haben, Ermittlungsverfahren gegen ihre Kollegen und die Diebe eingeleitet bzw. gefördert zu haben.
Zudem hatte die Anklage dem Führungsbeamten und seinem Vertreter zu Last gelegt, in einem später gegen den V-Mann wegen anderer Delikte geführten Strafverfahren als Zeugen unwahre Angaben über ihr Wissen um die Diebstahlsfahrt gemacht zu haben.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Angeklagten vom Vorwurf des Diebstahls in mittelbarer Täterschaft und der Strafvereitelung im Amt aus tatsächlichen Gründen freigesprochen (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urt. v. 27.07.2018 - 13 KLs 300 Js 12538/14). Der Führungsbeamte habe durch weitere verdeckte Maßnahmen dem Verschwinden der Bagger vorgebeugt.
Tatsächlich wurden die Maschinen in Deutschland sichergestellt, der V-Mann, der entgegen der Anweisung einen LKW steuerte, kurzzeitig festgenommen. Alle Beamten hätten den V-Mann für straflos gehalten.
Hingegen hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass der Führungsbeamte in drei Fällen und sein Vertreter gegenüber dem Gericht falsch aussagten. Deswegen hat das Landgericht sie zu Bewährungsstrafen von deutlich unter einem Jahr verurteilt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die sich gegen alle sechs Beamte allein wegen vorgeworfener Strafvereitelungen nach dem Aufgriff des V-Mannes richteten, hat der BGH als unbegründet verworfen.
Das angefochtene Urteil enthält insoweit keinen Rechtsfehler. Die landgerichtlichen Feststellungen belegen, dass die Kriminalbeamten davon ausgehen durften, der V-Mann habe sich nicht strafbar gemacht. Denn auch dieser nahm an, die Bagger würden ohnehin sichergestellt.
Die an der Diebstahlsfahrt beteiligten Mitglieder der Rockergruppierung machten die Angeklagten namhaft. Diese Mitglieder sind mittlerweile in anderen Verfahren rechtskräftig verurteilt. Die Freisprüche sind damit rechtskräftig.
Die Revisionen der beiden wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilten Angeklagten führen hingegen zur Aufhebung der Entscheidung. Denn die Beweiswürdigung durch das Landgericht ist in Teilen nicht frei von Widersprüchen. In diesem Umfang muss die Sache neu verhandelt werden.
Bestand hat indes, dass der Führungsbeamte der uneidlichen Falschaussage in zwei Fällen schuldig gesprochen worden ist.
BGH, Urt. v. 22.12.2020 - 1 StR 165/19
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 22.12.2020