Bei Prämiensparverträgen mit unwirksamen Zinsanpassungsklauseln besteht grundsätzlich ein Anspruch auf korrekte Anpassung der Zinsen. Die Zinsberechnung muss sich an einer langfristigen Zinsreihe für Bundeswertpapiere orientieren. Dabei muss der relative Abstand zwischen dem bezifferten Zinssatz und dem Referenzzinssatz gewahrt werden. Das hat das OLG Dresden entschieden.
Darum geht es
In den Musterfeststellungsverfahren ging es um die Frage, wie variable Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen für Verbraucher in transparenter Form vorzunehmen sind.
Vertragliche Regelungen, die allein auf Aushänge in den Kassenräumen verweisen, sind nicht wirksam.
Die Verbraucherzentrale hat die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zinsnachberechnung bei formularmäßigen Prämiensparverträgen der Sparkasse begehrt, die Sparern seit Mitte der 1990-iger Jahre angeboten wurden.
In dem weiteren Verfahren 5 MK 3/20 gegen die Sparkasse Meißen hatte das OLG Dresden, nachdem andere Streitpunkte bereits durch das Urteil des BGH vom 25.04.2023 (Az. XI ZR 225/21) geklärt wurden, nur noch über die Auswahl der bei der Zinsanpassung anzuwenden Zinsreihe zu entscheiden.
Wesentliche Entscheidungsgründe
In dem Verfahren 5 MK 1/21 gegen die Kreissparkasse Bautzen hat das OLG Dresden festgestellt, dass in den Prämiensparverträgen keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen verwendet wurden. Es besteht daher grundsätzlich ein Anspruch der Sparer auf Zinsanpassungen.
Das OLG Dresden hat im Wege ergänzender Vertragsauslegung festgestellt, dass die Zinsberechnung auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank der „Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Börsennotierte Bundeswertpapiere/ RLZ von über 8 bis 15 Jahren/Monatswerte“ (derzeitige Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311. B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A., vormals WU 9554) stattzufinden hat.
Die Vornahme dieser Zinsanpassung habe unter Wahrung des relativen Abstands zwischen dem im jeweiligen Vertrag bezifferten Zinssatz und dem Referenzzinssatz monatlich zu erfolgen.
Die Verbraucheransprüche entstehen erst mit Beendigung des Prämiensparvertrags. Der Beginn der Verjährungsfrist fällt damit auf den Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Prämiensparvertrags, so das OLG Dresden weiter.
In dem weiteren Verfahren XI ZR 225/21 gegen die Sparkasse Meißen hat das OLG Dresden festgestellt, dass die Zinsreihe der Deutschen Bundesbank der „Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Börsennotierte Bundeswertpapiere/ RLZ von über 8 bis 15 Jahren/Monatswerte“ heranzuziehen ist.
Gegen beide Urteile ist die Revision zum BGH statthaft.
OLG Dresden, Urteile v. 19.06.2024 - 5 MK 1/21 und 5 MK 3/20
Quelle: OLG Dresden, Pressemitteilung v. 19.06.2024