Ein Internetshop erfüllt seine Pflicht zur Widerrufsbelehrung auch dann, wenn ein Hyperlink zu zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen für den Kauf nicht paketfähiger Waren (Speditionswaren) und für den Kauf paketfähiger Waren (Standardware) führt. Das hat das OLG Köln entschieden. Das Gericht entschied zudem, ob die Höhe von Rücksendungskosten angegeben werden muss.
Darum geht es
Ein satzungsmäßig gegen den unlauteren Wettbewerb kämpfender Verein hatte einen Internetshop für Spielgeräte aus Holz für den Außenbereich, Kinderbetten und Matratzen betreibendes Unternehmen auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch genommen, weil der Verbraucher nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über sein Widerrufsrecht belehrt werde.
Der Verbraucher erfahre vor Abschluss des Vertrages nicht, wie die von ihm bestellte Ware konkret versandt werde. Die Widerrufsbelehrungen für sogenannte Standard- und Speditionswaren unterschieden sich in den Regelungen zur Rücksendung.
Während bei sogenannter Speditionsware eine Abholung durch das Unternehmen und das Tragen der Kosten durch dieses vorgesehen war, war bei sogenannter Standardware geregelt, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen habe.
Das Landgericht Aachen hatte mit Urteil vom 27.11.2020 (Az. 42 O 38/20) einen entsprechenden Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Dass OLG Köln hat die vom Kläger gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Widerrufsbelehrungen der Beklagten den gesetzlichen Vorgaben entsprächen.
Die Beklagte informiere darüber, dass der Verbraucher die Kosten für eine Rücksendung der Ware per Post zu tragen habe, bei Speditionsware dagegen die Kosten für die Rücksendung selbst übernehme.
Dass mit „nicht paketfähigen Waren (Speditionswaren)“ Ware gemeint sei, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden könne, sei für den angesprochenen informierten Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtlich.
Über die Höhe der anfallenden Kosten bei Rücksendung der Waren auf dem normalen Postweg müsse der Unternehmer nicht informieren.
Angaben zur Höhe der Kosten, wenn die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesandt werden kann, bedürfe es dann nicht, wenn der Unternehmer - wie hier - diese Kosten selbst übernehme.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
OLG Köln, Urt. v. 23.04.2021 - 6 U 149/20
Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung v. 09.06.2021