Der Verwaltungsgerichtshof München hat es in einem Eilverfahren auf Antrag einer Grundschülerin abgelehnt, die bayerische Regelung über Corona-Tests für Schülerinnen und Schüler vorläufig außer Vollzug zu setzen. Bei einem fehlendem Einverständnis in eine Testung muss demnach allerdings sichergestellt sein, dass entsprechende Unterrichtsangebote im Distanzunterricht bestehen.
Darum geht es
§ 18 Abs. 4 der 12. BayIfSMV (Zwölfte Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) sieht vor, dass am Präsenzunterricht nur bei Vorlage eines negativen Testergebnisses teilgenommen werden darf.
Die Antragstellerin besucht eine vierte Grundschulklasse in Bayern. Mit ihrem Eilantrag trägt die Antragstellerin u.a. vor, die Normierung einer verpflichtenden Testung und das mögliche Verbot der Teilnahme am Präsenzunterricht seien rechtswidrig.
Es werde ungerechtfertigt in das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, den Gleichheitsgrundsatz, die Gewissensfreiheit, die Freiheit der Lehre, den Schutz von Ehe, Familie und Elternrecht, und das Schulwesen eingegriffen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Eilantrag abgelehnt.
Zur Begründung führt der für das Gericht aus, eine solche Testobliegenheit begegne aufgrund der Infektions- und Gefährdungslage keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Mit dieser infektionsschutzrechtlichen Anordnung könne den besonderen schulischen Bedürfnissen von Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkräfte Rechnung getragen werden.
Das Gericht hat dabei klargestellt, dass die Testteilnahme im Hinblick auf den erforderlichen Schutz besonders sensibler Gesundheitsdaten und die Konzeption des Tests als bloße Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ausschließlich freiwilliger Natur sei.
Dies habe zur Folge, dass bei fehlendem Einverständnis in eine Testung sichergestellt sein müsse, dass Unterrichtsangebote im Distanzunterricht bestehen.
Entfiele für den Fall des fehlenden Einverständnisses eine Beschulung insgesamt, sei nicht von der erforderlichen Freiwilligkeit der Einwilligung in die Erhebung gesundheitsbezogener Daten auszugehen, weil Schülerinnen und Schülern dann aus einer Weigerung Nachteile entstünden.
Der Verordnungsbegründung lasse sich derzeit nicht entnehmen, dass der Freistaat Bayern eine Beschulung von Schülerinnen und Schülern ohne Test im Distanzunterricht ablehne. Im Übrigen müsse sichergestellt sein, dass in den Schulen nur solche Tests Verwendung fänden, die auch im Hinblick auf die jeweiligen Altersgruppen der Anwender freigegeben seien.
Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.
BayVGH, Beschl. v. 12.04.2021 - 20 NE 21.926
Quelle: BayVGH, Pressemitteilung v. 12.04.2021