Ein Bankkunde ist mit einem Eilantrag gegen das Hausverbot einer Bank gescheitert. Der Mann hatte sich der in den Filialen der Bank geltenden Maskenpflicht widersetzt. Ein vorgelegtes ärztliches Attest ließ das Gericht ebenso wenig gelten, wie den Einwand, er sei auf das Betreten des SB-Bereichs für grundlegende Bankgeschäfte angewiesen, weil ihm Onlinebanking nicht möglich wäre.
Darum geht es
Der Antragsteller war Inhaber eines Girokontos bei einem großen deutschen Kreditinstitut. In den Filialen dieser Bank herrschte im März 2022 noch Maskenpflicht.
Der Antragsteller benutzte die Automaten im Selbstbedienungsbereich der Bank trotzdem ohne entsprechende Maske und tätigte dort seine Bankgeschäfte.
Nachdem er mit Unterstützung der Polizei aus den Geschäftsräumen entfernt werden musste, erteilte die Bank ihm ein Hausverbot in allen Filialen.
Der Antragsteller meint, er könne nun seine Bankgeschäfte nicht mehr tätigen und weder Geld einzahlen noch Überweisungen tätigen. Eine Maske könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen.
Ein Betreten der Bank sei ihm nun verboten. Onlinebanking sei ihm unmöglich, da er momentan kein Mobiltelefon habe. Die von außen zugänglichen Bankterminals seien nicht ausreichend, denn dort könne man zwar Geld abheben, aber kein Geld einzahlen.
Aus diesem Grund beantragte er im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, das bestehende Hausverbot im Selbstbedienungsbereich der Bank aufzuheben.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht München hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
Angesichts des Vortrags des Antragstellers liege keine Dringlichkeit im Sinne einer objektiv begründeten Besorgnis vor, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die es gelte, durch die Aufhebung des Hausverbots in dem SB-Bereich der streitgegenständlichen Filiale abzuwenden.
Es sei gerichtsbekannt, dass die streitgegenständliche Bank ihren Kunden die Möglichkeit anbietet, über ein Girokonto im Wege des Online Bankings zu verfügen.
Dass ein Onlinebanking dem Antragsteller nicht möglich wäre, lediglich deswegen, da ihm sein Telefon derzeit nicht zur Verfügung stehe, sei nicht ersichtlich.
Hierfür wäre dem Antragsteller zuzumuten, auch auf andere internetfähige Endgeräte, wie Computer oder Laptops zurückzugreifen, die im Übrigen auch in öffentlich zugänglichen Internetcafés, Bibliotheken etc. zur Verfügung stehen.
Der Antragsteller hat auch nicht schlüssig ausgeführt oder glaubhaft gemacht, weshalb und in welchem Umfang es ihm gerade darauf ankommt, Bargeld an einem Automaten in dem SB-Bereich der streitgegenständlichen Filiale auf sein Girokonto einzuzahlen.
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt demnach der vorliegend als eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses anzusehende Verfügungsgrund.
Aber auch ein Verfügungsanspruch aus dem Girokontovertrag zwischen den Parteien sei weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO).
Dass der Filialleiter der streitgegenständlichen Filiale der Bank München für einen Besuch der dortigen Innenräume das Tragen einer Mund- Nasenbedeckung vom Antragsteller verlangt hat, ist grundsätzlich von seinem Hausrecht gedeckt und stimmt mit den derzeit geltenden öffentlichen Bestimmungen überein.
Das vom Antragsteller überlassene Attest sei demgegenüber nicht geeignet, eine Ausnahme hiervon für den Antragsteller zu begründen.
Zum einen handele es sich bei dem im Januar 2022 ausgestellten Attest nicht um ein aktuelles Attest. Zum anderen lasse sich diesem nicht entnehmen, inwiefern es dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten wäre, eine Mund- Nasenbedeckung für eine durchaus überschaubare Zeitspanne zur Erledigung von Bankgeschäften am Automaten von ca. 2-5 Minuten zu tragen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war nach alledem zurückzuweisen. Der Beschluss ist nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Landgericht München I nicht mehr angreifbar.
Amtsgericht München, Beschl. v. 23.03.2022 - 182 C 4296/22
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 27.05.2022