Das Amtsgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Haftung der Bank für Geldabhebungen nach Verlust einer Bankkarte ausgeschlossen ist, wenn ein Verschulden des Karteninhabers bei Verwahrung der PIN nicht ausgeschlossen ist und eine sofortige Sperrung wegen verspäteter Verlustmeldung unterbleibt. Den Einwand, die IBAN zunächst nicht zur Hand gehabt zu haben, wies das Gericht zurück.
Darum geht es
Im dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall meldete die Klägerin am 11.11.2019 um 10:42 Uhr telefonisch gegenüber ihrer Bank den Verlust ihrer Debitkarte und veranlasste zugleich ihre Sperrung. Bereits um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr war es zu zwei Barabhebungen zu je 500 € gekommen.
In ihrer schriftlichen Verlustmeldung am 19.11.2019 gab die Klägerin an, den Verlust bereits um 10:10 Uhr bemerkt zu haben.
Im Rahmen der auf die Erstattung der Kontozahlungen gerichteten Klage behauptete die Klägerin, ihr Portemonnaie auf dem Arbeitsweg aus der Handtasche verloren oder entwendet bekommen zu haben und diesen Verlust erst um 10:30 Uhr bemerkt zu haben.
Auch habe niemand autorisierten Zugang zu ihrer Karte gehabt, so dass die PIN ausgespäht worden sein müsse.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Klage blieb vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main ohne Erfolg.
Das Gericht lehnte eine Erstattung oder Wiedergutschrift der Barauszahlungen sowohl nach § 675u Satz 2 BGB, als auch nach § 280 Absatz 1 BGB (in Verbindung mit dem Zahlungsdiensterahmenvertrag) ab.
Das Gericht sah, nachdem die Abhebungen ausweislich der Transaktionsprotokolle mit der Originalkarte und PIN erfolgt waren, einen möglichen Verstoß gegen die Obliegenheit der Klägerin nicht als widerlegt an, die PIN getrennt von der Karte zu verwahren oder diese nicht auf der Karte zu notieren.
Insofern spricht nach dem Gericht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Karteninhaberin pflichtwidrig entgegen Ziffer 6.3 der zwischen den Parteien vereinbarten AGB die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 73/10).
Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte für ein unzureichendes Sicherheitssystem der Bank. Besondere und hinreichend auffällige Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten (wie z.B. Auslandsverfügungen oder mehrfache Falscheingabe der PIN) hätten sich im Zuge der streitgegenständlichen Abhebungen nicht gezeigt.
Zugleich sei der Klägerin ein, den Erstattungsanspruch ausschließender Sorgfaltsverstoß auch deshalb anzulasten, weil sie ausweislich ihrer schriftlichen Verlustanzeige den Verlust bereits vor den streitgegenständlichen Abhebungen gemerkt habe und trotz des mitgeführten Mobiltelefons nicht umgehend gegenüber der Beklagten gemeldet habe.
Insofern könne die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, ihre IBAN nicht zur Hand gehabt zu haben, da nach den allgemeinen Bedingungen der beklagten Bank die Nennung derselben keine Voraussetzung für die Kartensperrung im Verlustfall sei.
Die Angabe der IBAN sei nur für eine über den Zentralen Sperrannahmedienst erstattete Verlustmeldung als Erfordernis formuliert. Für eine Sperranzeige gegenüber der kontoführenden Stelle werde die Angabe der IBAN aber nicht vorausgesetzt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 31.08.2021 - 32 C 6169/20 (88)
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 30.09.2021