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Haftung der GmbH-Gesellschafter im Innenausgleich

Übernehmen Gesellschafter einer GmbH für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen, richtet sich die Höhe des Innenausgleichs grundsätzlich nach dem Verhältnis dieser Höchstbeträge. Das hat der BGH entschieden. Das Ausgleichsverhältnis wird nicht erst mit der Leistung eines Mitbürgen an den Gläubiger begründet.

Sachverhalt

Die Gesellschafter einer GmbH, deren Gesellschaftsanteile jeweils unterschiedlich hoch (zwischen 5 % und 40 %) waren, übernahmen für die GmbH der Hausbank gegenüber unterschiedliche hohe Höchstbetragsbürgschaften (zwischen 75.000 € und 300.000 €). Später wurde einer der Gesellschafter aus der Haftung entlassen. Nachdem die GmbH schließlich insolvent geworden war, nahm die Hausbank einen der Gesellschafter aufgrund der Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch. Dieser Gesellschafter beglich die Forderungen der Bank und verlangte von einem der Mitgesellschafter als Mitbürgen einen anteiligen Ausgleich der an die Hausbank gezahlten Beträge.

Nach Ansicht des Gesellschafters, der von der Hausbank in Anspruch genommen worden war, bestimmt sich ein Rückgriffanspruch gegen den Mitbürgen nach dem Verhältnis der jeweiligen Höchstbetragsbürgschaft. Das LG Darmstadt hat die Klage mit Urteil vom 05.03.2013 (2 O 136/12) abgewiesen. Das OLG Frankfurt hat der Berufung des in Anspruch genommenen Gesellschafters mit Urteil vom 29.01.2015 (12 U 50/13) stattgegeben. Es hat die Revision zugelassen.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Bisher gelten folgende Grundsätze: Bei Höchstbetragsbürgschaften wird mangels abweichender Vereinbarungen der Innenausgleich zwischen den Bürgen nach dem Verhältnis der jeweils übernommenen Höchstbeträge durchgeführt. Und Gesellschafter einer GmbH, die für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft Bürgschaften übernommen haben, haften im Innenverhältnis im Zweifel anteilig in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Gesellschaftsvermögen.

Wenn die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft Bürgschaften zu unterschiedlichen Höchstbeträgen übernommen haben, bestimmt sich der Ausgleichsanspruch nach dem Verhältnis der mit den Bürgschaften jeweils übernommenen Höchstbeträge. Denn grundsätzlich wird der Ausgleichsanspruch zwischen Mitbürgen gem. § 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 S. 1 BGB nach Kopfteilen ermittelt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus einer gesetzlichen Regelung, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, der Natur der Sache oder dem Inhalt und Zweck des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses ergeben.

Folgerungen aus der Entscheidung

Der BGH folgt seiner bisherigen Rechtsprechung konsequent: Dadurch, dass sich die Mitbürgen auf der Grundlage einer gemeinsamen Absprache mit der Hausbank für die Verpflichtungen der GmbH gemeinsam zu unterschiedlichen Höchstbeträgen verbürgt haben, haben sie stillschweigend zum Ausdruck gebracht, dass sie auch intern in dem Verhältnis haften wollten, in dem sie eine Haftung nach außen übernahmen. Bei der Ermittlung des Haftungsanteils ist ebenfalls die Höchstbetragsbürgschaft desjenigen Gesellschafters zu berücksichtigen, der zwischenzeitlich aus der Haftung entlassen worden war – allerdings nur insoweit, wie die von diesem übernommene Bürgschaft sich auf diejenigen Forderungen erstreckt hat, hinsichtlich derer der klagende Gesellschafter nun Ausgleich im Innenverhältnis begehrt.

Dies ist darin begründet, dass das Ausgleichsverhältnis unter Mitbürgen gem. § 774 Abs. 2, § 426 BGB bereits mit Begründung des Gesamtschuldverhältnisses – d.h. bei Übernahme der Bürgschaften –entsteht und nicht erst mit der Leistung eines Mitbürgen an den Gläubiger. Die vom Gläubiger vorgenommene Entlassung eines Bürgen aus dem gesamtschuldnerischen Haftungsverband berührt die Ausgleichsverpflichtung grundsätzlich nicht. Dies ist ausnahmsweise anders, wenn z. B.

  • die übrigen Bürgen mit einer solchen Privilegierung ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden gewesen sind,
  • der entlassene Gesellschafter von einem ihm bereits zum Zeitpunkt seiner Verbürgung von der Gläubigerin eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat,
  • der entlassene Gesellschafter in Folge eines Zeitablaufs (§ 777 BGB) von seiner Bürgenverpflichtung befreit worden ist
  • oder ein bürgender Gesellschafter seinen Geschäftsanteil übertragen und der neue Inhaber die Haftung mit übernommen hat.

Zu derartigen Ausnahmefällen fehlten aber Feststellungen der beiden ersten Instanzen, sodass das Urteil des OLG aufgehoben und das Verfahren zurückgewiesen wurde.

Praxishinweis

Die Entscheidung zeigt deutlich, wie wichtig es ist, dass sich zum einen die Gesellschafter vor der Übernahme von Höchstbetragsbürgschaften auch darauf verständigen, ob die unterschiedlichen Höchstbetragsbürgschaften oder der jeweilige Geschäftsanteil Maßstab für einen eventuell späteren Innenausgleich darstellen sollen. Zum anderen sollten die verbliebenen, weiterhin haftenden Gesellschafter bei der Entlassung eines Gesellschafters aus der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft klären, wie sich die Entlassung auf die eigenen Haftungsanteile auswirkt, wenn unklare Haftungsverhältnisse vermieden werden sollen.

BGH, Urt. v. 27.09.2016 - XI ZR 81/15

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht