Eine Klage gegen die Aberkennung des Zweiten Juristischen Staatsexamens hatte vor dem Niedersächsischen OVG Erfolg. Einer Examenskandidatin war vorgeworfen worden, Klausurmusterlösungen von einem als Repetitor tätigen Anwalt gekauft zu haben. Dem Gericht genügten aber die Übereinstimmungen der Klausuren mit den amtlichen Prüfvermerken nicht. Eine Täuschung sei nicht nachweisbar.
Darum geht es
Die Klägerin bestand im Juni 2013 zunächst ihr Zweites Juristisches Staatsexamen beim Landesjustizprüfungsamt in Celle.
Mit Bescheid vom 21.04.2015 erklärte dieses dann ihre Staatsprüfung für nicht bestanden. Der Klägerin wurde vorgeworfen, Klausurmusterlösungen bei einem als Repetitor tätigen Rechtsanwalt gekauft zu haben.
Der Rechtsanwalt soll die Musterlösungen wiederum von einem ehemaligen niedersächsischen Richter erhalten haben, der zwischen 2011 und 2014 an das Landesjustizprüfungsamt abgeordnet und als Abteilungsleiter eingesetzt war.
Die gegen die Aberkennung ihres Staatsexamens gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Lüneburg abgewiesen (Urt. v. 08.12.2016 - 6 A 173/15).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Bescheid vom 21.04.2015, durch den das Zweite Juristische Staatsexamen der Klägerin für nicht bestanden erklärt wurde, aufgehoben.
Eine Täuschung der Klägerin sei nicht nachweisbar. Zwar lägen Übereinstimmungen der Klausuren mit den amtlichen Prüfvermerken vor.
Dies genüge für sich genommen jedoch nicht, um von einer Kenntnis der Lösungsskizze durch die Klägerin ausgehen zu können. Bei guten Examenskandidaten sei gerade zu erwarten, dass ihre Ausführungen dem Lösungsvermerk nahekommen.
Auch lägen keine umfangreichen Übereinstimmungen vor. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge habe zudem bekundet, keine Lösungen an sie weitergegeben zu haben.
Auch die Klägerin habe ausgeführt, keine Musterlösungen für die Klausuren erhalten zu haben. Insoweit lasse sich nicht nachweisen, dass ihr die amtlichen Lösungen bekannt gewesen seien.
Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Niedersächsisches OVG, Urt. v. 30.04.2024 - 2 LB 69/18
Quelle: Niedersächsisches OVG, Pressemitteilung v. 02.05.2024