Muss eine Rechtsanwaltskammer bei einer verzögerten Anwaltszulassung Schadensersatz leisten? Das Landgericht Köln hat die Klage einer Rechtsanwältin abgewiesen, die Ersatz für entgangenen Gewinn nach einer verzögerten und wegen vermeintlicher „Unwürdigkeit“ zunächst abgelehnten Zulassung verlangt hatte. Das Gericht ging von Verjährung und nicht schuldhaftem Handeln der Kammer aus.
Darum geht es
Nach bestandenem zweiten Staatsexamen stellte die Klägerin bei der Beklagten im August 2014 einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Üblicherweise beträgt die Bearbeitungszeit drei Monate.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin jedoch ab, weil diese während des Referendariats einen Ausbilder beleidigt hatte und deswegen zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Außerdem lag gegen sie noch eine weitere Vorstrafe wegen uneidlicher Falschaussage vor.
In der Begründung der ablehnenden Entscheidung wurde ausgeführt, dass die Klägerin deswegen unwürdig sei, zur Anwaltschaft zugelassen zu werden. Ihre Rechtsmittel gegen diese Entscheidung bei dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen und beim BGH blieben ohne Erfolg.
Erst das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Klägerin durch die Entscheidungen in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt worden sei. In der Folge wurde die Klägerin im September 2018 zur Anwaltschaft zugelassen.
Die Klägerin verlangte von der beklagten Kammer entgangene Honorare in Höhe von 75.000 €. Sie behauptet, dass sie diesen Gewinn in dem Zeitraum von drei Jahren und acht Monaten hätte erzielen können, wäre sie zeitgerecht zugelassen worden.
Auch sei über ihren Antrag mindestens vier Monate und eine Woche zu spät entschieden worden. Die Rechtsanwaltskammer lehnte jede Zahlung ab, jedenfalls hätte sie nicht schuldhaft gehandelt. Die Ansprüche seien auch verjährt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat die Klage der Rechtsanwältin abgewiesen.
Ein möglicher Schadensersatzanspruch wegen der der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen sei zumindest verjährt.
Die verzögerte Bearbeitung von vier Monaten und einer Woche könne zwar grundsätzlich einen Amtshaftungsanspruch auslösen, wenn der Kammer nicht ohnehin eine längere Bearbeitungszeit wegen der strafrechtlichen Verurteilungen der Klägerin hätte zugestanden werden müsse.
Allerdings habe die Klägerin von allen Umständen bereits bei Ablehnung ihres Antrags im Mai 2015 Kenntnis gehabt und hätte eine Klage erheben können. Drei Jahre nach Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ablauf des 31.12.2018, sei der Anspruch verjährt.
Im Hinblick auf die zweite, der Beklagten vorgeworfene Pflichtverletzung, die Ablehnung des Zulassungsantrags, habe die beklagte Kammer nicht schuldhaft gehandelt.
Die Ablehnung des Antrags der Klägerin sei zwar verfassungswidrig gewesen. Daran sei das Landgericht bei seiner Entscheidung gebunden. Die Ablehnung des Zulassungsantrags sei jedoch nicht schuldhaft erfolgt.
Einerseits sei die Kammer zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufsfreiheit zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter eingeschränkt werden könnte. Andererseits hätte die Kammer alles sorgfältig geprüft und sei vom Anwaltsgerichtshof nach ebenfalls eingehender Prüfung auch bestätigt worden.
Zudem hätte auch hier die Klägerin innerhalb von drei Jahren Klage erheben müssen. Sie sei selbst davon ausgegangen, dass die Entscheidung der Beklagten „offenkundig“ rechtwidrig war. Diesen Zeitpunkt habe die Klägerin versäumt.
Schließlich liege bereits keine Amtspflichtverletzung darin, dass die beklagte Rechtsanwaltskammer die Klägerin nicht schon bei Vorlage der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung, sondern erst ein knappes Jahr später, zugelassen hat.
Das Bundesverfassungsgericht habe den Rechtsstreit nämlich nur an den Anwaltsgerichtshof zurück verwiesen und die Beklagte nicht zur Neubescheidung verpflichtet.
Die Klägerin hätte insoweit bei der beklagten Kammer einen neuen Antrag stellen müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Über den alten Antrag habe die Beklagte bereits entschieden und diesen abgelehnt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Landgericht Köln, Urt. v. 03.08.2021 - 5 O 341/20
Quelle: Landgericht Köln, Pressemitteilung v. 31.08.2021