Bietet ein Interessent bei einem eBay-Angebot für einen Pkw mit dem Hinweis: „Preis 1 €“ tatsächlich 1 €, führt dies zu keinem wirksamen Kaufvertrag, wenn ersichtlich ein Versehen vorliegt und kein Sofort-Kaufangebot ermöglicht werden sollte, sondern eine Versteigerung gewollt war. Nach dem OLG Frankfurt besteht dann kein Ersatzanspruch im Wert des Preises eines vergleichbaren Fahrzeugs.
Darum geht es
Der Beklagte bot auf der Internetauktionsplattform eBay einen BMW 318d, Erstzulassung April 2011, Laufleistung 172.000 km an. Nach ausführlicher Beschreibung des Fahrzeugs und der Ausstattung hieß es: „Preis: € 1,00“ sowie: „Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen noch Auktionsende - vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden..., Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht.“
Der Kläger bot 1 € und erhielt - automatisiert - den Zuschlag. Vor regulärem Auktionsende beendete der Beklagte die Auktion und wies den Kläger darauf hin, dass der Preis von 1 € als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint gewesen sei.
Der Kläger begehrt nunmehr Schadensersatz in Höhe von gut 13.000 €, die er seiner Ansicht nach für ein vergleichbares Fahrzeug aufbringen müsste. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg. Der Kläger hat demnach keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Der Beklagte habe ein Fahrzeug im Wert von mindestens 12.000 € angeboten. Aus dem Gesamtkontext des Verkaufsangebots werde deutlich, dass es sich bei der Angabe „Preis: € 1,00“, die an sich für ein Sofort-Kauf-Angebot steht, um ein Versehen handelt und der Verkäufer - hier der Beklagte - das Fahrzeug versteigern, nicht aber für 1 € verkaufen möchte.
Diese Auslegung der Willenserklärung des Beklagten nach dem Empfängerhorizont sei hier eindeutig. Der Beklagte müsse sich nicht daran festhalten lassen, dass ihm bei der Eingabe seines Angebots ein Fehler unterlaufen sei (Abgabe zum Sofort-Kauf), da hier aus dem Kontext klar ersichtlich sei, dass eine Versteigerung gewollt gewesen sei.
Jedenfalls hätte der Beklagte hier, einen wirksamen Kaufvertrag unterstellt, seine Willenserklärung wirksam angefochten. Er habe gegenüber dem Kläger sofort erklärt, dass der Preis als Startpreis, nicht als Sofort-Kaufpreis, gemeint gewesen sei und deshalb die Transaktion abgebrochen.
Das landgerichtliche Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Kläger seine Berufung auf den Hinweisbeschluss hin zurückgenommen hat.
OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 14.05.2020 - 6 U 155/19
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 09.07.2020