Müssen die Versicherungen den Betreibern von Lokalen und Gaststätten eine Entschädigung zahlen, wenn die Betriebe wegen der Corona-Pandemie im Lockdown geschlossen bleiben müssen? Darüber hat das Landgericht Köln in mehreren Fällen entschieden. Nach Ansicht des Gerichts besteht demnach Deckungsschutz nur für die im Einzelnen im Vertrag aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger.
Darum geht es
Die Betreiber verschiedener Lokale und Gaststätten machen gegen die beklagten Versicherer Leistungen aus ihrer Betriebsschließungsversicherung geltend, weil sie ihre Lokale vom 16.03.2020 bis zum 19.04.2020 während des ersten Corona bedingten Lockdowns schließen mussten.
Sie fordern Entschädigungsleistungen zwischen 8.250 € und 162.000 €. Beim Landgericht Köln sind zwei Zivilkammern für die Klagen der Gastronomie gegen Versicherungen aus Betriebsschließungsversicherungen zuständig. Die beiden Kammern haben bereits erste Entscheidungen erlassen.
Die Richter haben die Klagen überwiegend abgewiesen. In einem Rechtsstreit wurde festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Zur Höhe wird dieser Rechtsstreit später fortgesetzt.
Die klagenden Gastwirte verlangen eine Entschädigung für die Schließungstage. Die Kläger sind der Auffassung, die Versicherungsbedingungen würden auf die jeweils aktuelle Version des Infektionsschutzgesetzes Bezug nehmen, so dass das neuartige Virus eingeschlossen sei.
Die Versicherungen sind der Meinung, dass sie keine Entschädigung zahlen müssen. Das neuartige Coronavirus sei nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt. Die behördlichen Anordnungen der Städte und Gemeinden für die Schließung der Lokale seien unwirksam gewesen.
Schließlich hätte durch die Möglichkeit, die viele Lokale angeboten haben, dass Gäste Essen abholen können, keine vollständige Betriebsschließung vorgelegen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Richter des Landgerichts Köln haben in allen Verfahren die einzelnen Klauseln der jeweils zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsverträge genau geprüft und bei den klagabweisenden Urteilen ausgeführt, dass Deckungsschutz nur für die im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger bestehe.
Der Erreger Covid 19/SARS-Cov-2 sei bei Abschluss dieser Verträge nicht bekannt und daher auch in den Bedingungen nicht enthalten gewesen. Die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen hielten jeweils einer Inhaltskontrolle stand. Sie seien auch ausreichend klar und deutlich formuliert.
Für die Versicherungsnehmer sei erkennbar, dass es sich um eine abschließende Aufzählung von versicherten Krankheiten handele. Auch entstehe dadurch keine unangemessene Benachteiligung.
Anders als in den klageabweisenden Entscheidungen hat das Gericht in einem Fall dem Gastwirt Schadensersatz dem Grunde nach zugesprochen. Die Richter waren der Auffassung, dass in diesem Fall eine vertraglich versicherte Betriebsschließung vorgelegen habe.
Der Gastwirt habe einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, weil die von der Versicherung verwendeten Versicherungsbedingungen zumindest mehrdeutig seien und dies zu deren Lasten gehe. Zwar sei der Wortlaut der in einer Klausel namentlich genannten Krankheiten und Erreger abschließend und dies sei auch eindeutig erkennbar.
Allerdings ist an anderer Stelle geregelt, dass der Versicherer für den Fall leistet, „dass von der zuständigen Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ der Gastbetrieb geschlossen wird.
Daher entstehe beim Versicherungsnehmer in diesem Fall der Eindruck, dass sämtliche Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes umfasst seien. Es seien daher beide Auslegungen des Vertrages denkbar.
Diese Zweifel an der Auslegung führten dazu, dass der Versicherungsvertrag auch die Betriebsschließung zur Verhütung der Ausbreitung des Corona Virus umfasst.
Unerheblich sei dabei, ob die Schließungsanordnung öffentlich-rechtlich rechtmäßig sei, da in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen danach nicht unterschieden werde. Zur genauen Höhe wird dieser Rechtsstreit fortgesetzt, da Kriterien zur Bemessung des Schadensersatzes noch unklar seien.
Landgericht Köln, Entscheidungen v. 26.11.2020, 02.12.2020 und 09.12.2020 - 24 O 252/20, 24 O 262/20, 24 O 268/20, 24 O 263/20, 20 O 139/20, 20 O 206/20 und 20 O 194/20
Quelle: Landgericht Köln, Pressemitteilung v. 16.12.2020