Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass inländische Apotheken auf Bestellung ihrer Kunden Arzneimittel von einer Apotheke aus dem EU-Ausland beziehen dürfen und die bestellten Medikamente mit Rechnung der Bezugsapotheke an die Kunden abgeben können. Die Aufsichtsbehörde hatte dies noch mit der Begründung untersagt, Apotheken dürften Medikamente nur auf eigene Rechnung abgeben.
Darum geht es
Die Klägerin ist selbstständige Apothekerin. Seit 2008 bot sie ihren Kunden an, Medikamente kostengünstiger bei einer Apotheke in Budapest zu bestellen.
Im Falle einer Bestellung beschaffte die Klägerin die Arzneimittel über Großhändler in Deutschland und ließ sie an die ungarische Apotheke und von dort wieder zurück an ihre Apotheke liefern. Vor der Aushändigung an die Kunden überprüfte sie die Medikamente im Hinblick auf die Unversehrtheit der Verpackung, das Verfallsdatum sowie mögliche Wechselwirkungen. Bei der Abholung erhielten die Kunden eine Rechnung der ungarischen Apotheke.
Das zuständige Landratsamt untersagte der Klägerin im Juli 2009 u.a., die aus Ungarn bezogenen Arzneimittel mit Rechnung der Budapester Apotheke abzugeben.
Zur Begründung hieß es in dem Bescheid, dass die Klägerin nach den Vorschriften des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung zur persönlichen und eigenverantwortlichen Leitung ihrer Apotheke verpflichtet sei. Sie dürfe deshalb Medikamente nur auf eigene Rechnung abgeben.
Das Verwaltungsgericht gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Auf die Berufung der Klägerin hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Verbot insgesamt auf.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen und die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Die angefochtene Untersagung ist rechtswidrig.
Die von der Klägerin praktizierte Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung einer fremden Apotheke verstößt nicht gegen die Verpflichtung, die Apotheke persönlich und eigenverantwortlich zu leiten.
Nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nimmt die Klägerin ihre pharmazeutische Verantwortung wahr, indem sie die aus Ungarn bezogenen Medikamente auf Eignung, Qualität und Unbedenklichkeit überprüft sowie die Kunden erforderlichenfalls hinsichtlich Wirkungen und Wechselwirkungen informiert und berät.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vertrag, den die Kunden über den Kauf der Arzneimittel schließen, mit der Apotheke in Budapest zustande kommt. Die rechtliche Verantwortung der Klägerin bleibt davon unberührt. Sie hat nicht nur öffentlich-rechtlich für eine ordnungsgemäße und sichere Arzneimittelabgabe einzustehen, sondern trägt aus dem mit den Kunden geschlossenen Dienstleistungsvertrag auch entsprechende vertragliche Verpflichtungen.
Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen beschränkt das Kooperationsmodell die Klägerin auch nicht in ihrer wirtschaftlichen und unternehmerischen Unabhängigkeit. Ein Verstoß gegen das Verbot, Arzneimittel von einer anderen Apotheke zu beziehen, liegt ebenfalls nicht vor.
Nach der Apothekenbetriebsordnung gilt das Verbot nicht für Arzneimittel, die im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs beschafft werden. Das ist hier der Fall, weil die Abgabe von Arzneimitteln an den Endverbraucher zum Kerngeschäft einer Apotheke gehört und die Weitergabe der Arzneimittel von der ungarischen Apotheke an die Klägerin nur auf vorherige Kundenbestellung erfolgt.
BVerwG, Urt. v. 26.02.2015 - 3 C 30.13
Quelle: BVerwG, Pressemitteilung v. 26.02.2015