Die unberechtigte Überlassung einer Mietwohnung an „Medizintouristen“ berechtigt den Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung. Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine gewerbliche oder nicht gewerbliche Überlassung von Mietraum handelt, kann dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses in diesem Fall nicht zugemutet werden. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Darum geht es
Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 06.06.2012 eine 86,50 m² große Wohnung in der Elektrastraße in München zu einer monatlichen Miete von 1.230 € inklusive Nebenkosten. Bei Abschluss des Mietvertrags erklärte er gegenüber dem Vermieter, dass er mit seiner Ehefrau in die Wohnung einziehen will.
In der Folgezeit nutzten immer wieder neue Personen aus dem arabischen Kulturkreis die Wohnung. Am 19.03.2015 kündigte die Vermieterin dem Beklagten wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung der Wohnung an dritte Personen. Der Beklagte räumte die Wohnung nicht. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage vor dem Amtsgericht München. Es stellte sich heraus, dass der Mieter tatsächlich nicht in der Wohnung lebte sondern an seiner alten Anschrift, die er im Mietvertrag angegeben hatte.
Der beklagte Mieter bestreitet die Untervermietung. Er könne es sich dank seiner guten finanziellen Verhältnisse leisten, in der Wohnung ausschließlich Gäste, Geschäftspartner und Freunde, die sich zu Besuch in München befinden, kostenlos unterzubringen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Gericht glaubte den Angaben des Mieters nicht. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme verurteilte es ihn zur Räumung der Wohnung.
Das Gericht führt aus, dass die angemietete Wohnung zehn Kilometer von der von ihm genutzten Wohnung entfernt ist, also eine nicht unerhebliche Strecke. Die Höhe der Miete stehe für die Verwendung der Wohnung als bloßes „Gästezimmer“ außer Verhältnis. Der beklagte Mieter unterhielt Geschäftsbeziehungen zu einem arabischstämmigen Mann, der gerichtsbekannt wiederholt und in zahlreichen Fällen privat angemietete Wohnungen in München an sogenannte Medizintouristen aus dem arabischen Raum weitervermietet. ?
Als Unwahrheit entpuppte sich nach voller Überzeugung des Gerichts die Einlassung des Beklagten offenkundig aber spätestens, als dem Gericht nach der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2015 bekannt wurde, dass gegen den Beklagten erst vor kurzem ein weiteres Verfahren vor dem Amtsgericht München geführt worden war, das einen nahezu identischen Vorwurf - nämlich die unberechtigte Gebrauchsüberlassung an Medizintouristen aus dem arabischen Raum - hinsichtlich einer Wohnung in einem Haus in der Englschalkingerstraße in München im Zeitraum 2012/2013 zum Gegenstand hatte.
?Als das Gericht diese Erkenntnis dem Beklagten vorhielt, legte sein Rechtsanwalt das Mandat nieder. Eine plausible Erklärung hatte der Beklagte nicht, vielmehr gab er an, „keine Lust“ mehr zu haben, auf die Fragen des Richters zu antworten.
Das Gericht führt weiter aus, dass schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten fest stehe, dass regelmäßig mehrere Personen in der Wohnung vom Beklagten untergebracht wurden. Es sei keinerlei Anspruch auf die Erteilung einer so weitreichenden Gebrauchsüberlassung ersichtlich.
Gerade die immer wieder wechselnde Unterbringung gleich mehrerer Personen in einer Zwei-Zimmer-Wohnung ist mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden. Dabei sind insbesondere eine erhöhte Abnutzung der Wohnung und eine gesteigerte Beeinträchtigung der Wohnungsnachbarn (z.B. durch Lärm) als negative Gesichtspunkte anzuführen, so das Gericht. ?
Eine solche (gewerbliche oder auch nicht gewerbliche) Überlassung der Mieträume an Dritte stellt einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß dar, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.? Der Mieter muss die Wohnung räumen.
Amtsgericht München, Urt. v. 29.09.2015 - 432 C 8687/15
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 19.02.2016