Das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon ist ein zulässiger Mietgebrauch, wenn die Rechte der Vermieterin nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Das Amtsgericht München hat in einem Streitfall festgestellt, dass eine Parabolantenne, mit der ausländische Fernsehprogramme empfangen werden sollten, weder optisch noch baulich eine relevante Beeinträchtigung des Gebäudes darstellte.
Darum geht es
Der beklagte Mieter ist irakischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist arabisch. Er ist seit Oktober 2013 Mieter einer Wohnung in München Neuperlach. Er kann dort das Breitbandkabelnetz benutzen und auch über das Internet ausländische Sender empfangen. Er installierte auf dem Balkon seiner Wohnung eine Parabolantenne.
Seine Vermieterin forderte ihn im Dezember 2013 auf, die Antenne zu entfernen. Sie ist der Meinung, dass diese das Haus baulich und optisch beeinträchtige und wegen der unsachgemäßen Montage eine Gefahr darstelle. Der beklagte Mieter könne sein Informationsbedürfnis ausreichend über andere Informationsmedien abdecken. Als der Mieter sich weigerte, die Parabolantenne zu entfernen, erhob die Vermieterin Klage zum Amtsgericht München.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Die Parabolantenne stelle keine relevante Beeinträchtigung des Eigentums der Vermieterin dar. Das Gericht legte der Entscheidung Fotos zugrunde, die im Prozess von der Vermieterin vorgelegt wurden.
Dazu stellt das Gericht fest: Die Fassade der Klägerin wird lediglich einem nicht erheblichen Maße berührt, weil die Parabolantenne über die Balkonbrüstung hinaus zumindest auf den von der Klägerin vorgelegten Fotos, -die zum Teil von einem Balkon auf gleicher Stockwerksebene wie die Wohnung des Beklagten gemacht wurden-, zu sehen ist. Es handelt sich um eine verhältnismäßig kleine Antenne, deren Schüssel sich vollständig innerhalb des Bereichs des Balkons befindet und deren Schüssel seitlich zum Balkon so ausgerichtet ist, dass die Schüssel in der Fassadenfront nur mit Mühe wahrnehmbar ist.
Der Balkon des Beklagten befindet sich unstrittig im fünften Stock, so dass der perspektivische Blick des Betrachters auf Erdgeschossebene (Fußgängerperspektive) die Schüssel kaum wahrnehmen kann, und dies auch nur dann, wenn sich der Betrachter weiter vom Anwesen entfernt. Die Schüssel ist nach innen in den Balkon hinein in der Art von Blumenkästen befestigt, ohne dass damit eine Substanzverletzung einhergeht.
Der Gesamteindruck der Fassade wird für den Betrachter nur in vernachlässigender Weise gestört auch deswegen, weil sich unmittelbar vor dem Balkon des Beklagten ein großer Baum befindet, der die Sicht auf den Balkon des Beklagten - und damit auch auf die Antenne - verdeckt.?
Das Gericht hat sich von der Situation auch über „Google Maps“ einen Eindruck verschafft. Es handelt sich um ein Hochhaus, in dessen unmittelbarer Umgebung keine anderen Wohngebäude zu verzeichnen sind. Die nächsten Gebäude befinden sich im Abstand von 60-100 Metern zum streitgegenständlichen Objekt. Im Wesentlichen ist das Gebäude der Klägerin von Grünflächen und der daran anschließenden Straße umgeben, so dass ein Einsehen des Balkons des Beklagten auf der Höhe des Balkons - auch wegen des davor stehenden Baums - nahezu unmöglich ist?.
Die Aufstellung der Parabolantenne liege noch innerhalb des zulässigen Mietgebrauchs, da keine nennenswerte Beeinträchtigung der Rechte der Vermieterin durch die Antenne erfolge.
Amtsgericht München, Urt. v. 22.10.2015 - 412 C 11331/15
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 06.05.2016