Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat im vorläufigen Rechtsschutz entschieden, dass eine Untersagung der Nutzung von Nebenwohnungen und eine unverzügliche Rückreiseverpflichtung für eine auswärtige Person sofort vollziehbar sind. Die Verfügungen waren im Zusammenhang mit der Corona-Krise ergangen. Das Gericht sah keine überwiegenden privaten Interessen des Klägers gegeben.
Darum geht es
Die Antragsteller, die mit ihrem Erstwohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins gemeldet sind, halten sich derzeit in ihren Nebenwohnungen in den Kreisen Ostholstein beziehungsweise Nordfriesland auf.
Mit sofort vollziehbaren Allgemeinverfügungen vom 20.03.2020 untersagten diese Kreise diese Art der Nutzung Bewohnern wie den Antragstellern, als Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2?Virus nach dem Infektionsschutzgesetz.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Soweit die Antragsteller durch die ergangenen Allgemeinverfügungen aufgefordert werden, den Ort der Nebenwohnung zu verlassen, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügungen festgestellt.
Wegen der Eilbedürftigkeit hat die Kammer die Entscheidung auf eine weitergehende Interessenabwägung gestützt.
Dabei haben die Richter der im öffentlichen Interesse stehenden Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv?)Versorgung für die Bevölkerung ein überragendes Gewicht beigemessen.
Das private Interesse der Antragsteller, in der Nebenwohnung zu verbleiben, überwiege das überragende öffentliche Interesse nicht.
Insbesondere seien von den Antragstellern keine individuellen Umstände vorgetragen worden, die eine Nutzung ihrer Hauptwohnung im Einzelfall als unzumutbar erscheinen ließe.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschl. v. 21.03.2020 - 1 B 10/20, 1 B 11/20, 1 B 12/20, 1 B 13/20, 1 B 14/20
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 22.03.2020