Das Landgericht Berlin hat die Berufung einer Vermieterin zurückgewiesen, die von ihrem Mieter in erster Instanz erfolgreich auf Rückzahlung von überhöhter Miete nach den Vorschriften der Mietenbegrenzungsverordnung in Anspruch genommen worden ist. Das Gericht hält die Mietpreisbremse in § 556d BGB für verfassungsgemäß. Auch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung sei wirksam.
Darum geht es
Die Parteien des Rechtsstreits hatten Anfang Juli 2015 einen Mietvertrag über die Vermietung einer 76,35 m² großen, in Berlin-Neukölln gelegenen Wohnung abgeschlossen. Danach betrug die von dem Mieter zu zahlende Miete 725 € netto kalt bzw. 940 € insgesamt; dies entspricht einem Mietzins von 9,50 € netto kalt pro Quadratmeter. Die Wohnung ist im Feld G 1 des Berliner Mietspiegels 2015 einzuordnen.
Der Mittelwert beträgt nach dem Mietspiegel 5,62 € netto kalt pro m². Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 rügte der Mieter den seiner Ansicht nach gegebenen Verstoß gegen die Vorschriften zur Mietenbegrenzung auf angespannten Wohnungsmärkten gegenüber seiner Vermieterin. Der Mieter seinerseits hat zwei Zimmer der Wohnung zu einem Mietzins von insgesamt 724 € (inkl. Mitbenutzung von Waschmaschine, Küche, für Stromkosten, Telefon, Internet u.a.) dauerhaft untervermietet.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Inhalt, Zweck und Ausmaß dieser Vorschrift, die die Landesregierungen ermächtigt, durch Verordnung in bestimmtem Umfang in die Mietpreisentwicklung einzugreifen, seien hinreichend bestimmt. Auch sei eine Verletzung des Grundrechts des Eigentums nicht festzustellen. Die Regelung sei geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich den Mietanstieg auf angespannten Wohnungsmärkten für einen gewissen Zeitraum zu begrenzen.
Auch werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Insbesondere sei nicht festzustellen, dass die Ermächtigung in § 556d BGB ungeeignet sei, den Gesetzeszweck zu erreichen. Zwar würde dadurch nicht mehr Wohnraum geschaffen werden. Maßgeblich sei jedoch, dass ohne Regelung der rasante Anstieg der Mieten aufgrund der Knappheit von Wohnungen längerfristig das Mietniveau auf den betroffenen Märkten anheben würde. Der Bestand des Eigentums werde im Übrigen nicht dadurch in Frage gestellt, dass die höchstmögliche Rendite aus dem Eigentumsobjekt bzw. die Marktmiete nur mit Verzögerung bzw. nicht in voller Höhe erzielt werde.
Die Mietenbegrenzungsverordnung Berlin vom 28.04.2015 sei durch die Ermächtigungsgrundlage in § 556d BGB hinreichend gedeckt. Nach dem Prinzip der Gewaltenteilung sei eine Verordnung durch die Fachgerichte nur eingeschränkt überprüfbar; die Gerichte seien nicht befugt, ihr Urteil an die Stelle der politischen oder wirtschaftlichen Wertungen und Entscheidungen des Verordnungsgebers setzen. Es sei daher nur zu prüfen, ob die getroffene Maßnahme die Grenzen der im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Zweckbindung beachte.
Anhand dieses Prüfungsmaßstabes sei es nicht zu beanstanden, dass das gesamte Stadtgebiet als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen sei. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass die Landesregierung ungeeignetes oder unzureichendes Datenmaterial zugrunde gelegt habe.
Landgericht Berlin, Urt. v. 29.03.2017 - 65 S 424/16
Quelle: Landgericht Berlin, Pressemitteilung v. 02.05.2017 und Pressemitteilung v. 28.03.2017