Ein freilaufender Hund beeinträchtigt nicht grundsätzlich das Recht eines Wohnungseigentümers, sein Eigentum ungestört nutzen zu können. Solange in einer Wohnanlage durch die Hausordnung kein allgemeiner Leinenzwang vorgesehen ist, können die Miteigentümer einen solchen Anspruch auch nicht gegen Mieter durchsetzen, die zulässigerweise einen Hund halten. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Darum geht es
Der Kläger ist Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Stadtteil Perlach in München. Er bewohnt seine Eigentumswohnung selbst. Die Beklagten sind seit Juli 2012 Mieter einer Wohnung in derselben Anlage.
Die Mieter halten mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft und ihrer Vermieter den Hund Ara. Ara ist ca. 28 Kilogramm schwer und hat eine Schulterhöhe von etwa 48 Zentimeter.
Der Kläger will mit der Klage erreichen, dass das Gericht den beklagten Mietern einen Leinenzwang auferlegt, wenn Hund Ara sich außerhalb der Wohnung auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft befindet. Der Kläger trägt vor, dass der Hund jung und ungestüm sei.
Der Hund habe einmal versucht, die Ehefrau des Klägers zu beschnüffeln und an ihr hochzuspringen. Diverse Male hätten der Kläger und seine Ehefrau ihren Weg ändern oder abwarten müssen, um eine Begegnung mit dem Hund Ara zu vermeiden. Der Kläger fühlt sich durch den nicht angeleinten Hund beeinträchtigt und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Richterin gab nun den Hundehaltern und Mietern der Wohnanlage Recht: Hund Ara muss nicht angeleint werden.
Die Hausordnung sehe keine Leinenpflicht für Hunde auf der Anlage vor, so dass danach die Mieter nicht zum Anleinen von Ara verpflichtet sind.
Ara beeinträchtige den Kläger auch nicht in seinem Eigentumsrecht. Der Kläger und seine Ehefrau könnten ihre Wohnung und die Gemeinschaftsflächen ungehindert nutzen, auch wenn sich der Hund auf den Gemeinschaftsflächen aufhält. Von dem Hund gehe keinerlei Gefahr aus.
Das Beschnuppern bzw. Hochspringen an der Ehefrau des Klägers sei sofort von den Hundehaltern unterbunden worden. Der Kläger und seine Frau könnten trotz der Anwesenheit des Hundes ohne weiteres ihre Wege auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft fortsetzen.
Die Haltung von Ara ist auch genehmigt gewesen. Das Recht eines Miteigentümers reicht nur soweit, wie es von der Gemeinschaftsordnung und den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ausgestaltet ist, so das Gericht.
Das Gericht gibt dem Kläger noch einen guten Rat: Den Hundehaltern sei sehr an einer Streitbeilegung gelegen. Deshalb werde Ara seit einiger Zeit auf dem Gelände grundsätzlich an der Leine geführt. Der Kläger sollte dies dankend annehmen, denn einen Rechtsanspruch hierauf habe er nicht!
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München Urt. v. 23.10.2013 - 113 C 19711/13
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 10.10.2014