Das Interesse der Miteigentümer an einem leichten und gefährdungsfreien Zugang zum Wohnhaus überwiegt in der Regel das Interesse von Eltern an einer Rampe für den Kinderwagen. Bauliche Veränderungen durch eine solche Kinderwagenrampe können demnach zu Nachteilen führen, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehen. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Darum geht es
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in 81675 München. Er ist Vater eines dreijährigen Kindes. Seine Frau erwartet ein weiteres Kind. Der Eingangsbereich des Hauses, in dem sich seine Eigentumswohnung befindet, ist so gestaltet, dass man über sieben Treppenstufen mit einer Breite von mindestens 2,46 Metern von dem Bürgersteig hinunter zur Hauseingangstüre gelangt.
Es gibt keinen weiteren Zugang zum Haus, der ohne Treppenstufen erreichbar ist. Der Kläger beantragte im Mai 2012 bei der Eigentümerversammlung, dass der Eingangsbereich barrierefrei umgebaut wird und legte dafür eine Planung vor. Er wollte mit dem Umbau erreichen, dass der Kinderwagen leichter hinuntergeschoben werden kann. Sein Antrag wurde abgelehnt.
Der Kläger erhob nun Klage gegen die übrigen Eigentümer der Anlage. Er ist der Meinung, die Miteigentümer seien verpflichtet, den Umbau zu dulden, um eine erhebliche Gefährdung des Kindes, insbesondere beim Hinabtragen des Kinderwagens über die Stufen, durch Stolpern zu vermeiden.
Wenn die Rampe gebaut würde, verbliebe für das normale Begehen der Stufen eine Breite von 1,68 Meter. Die Umbaukosten in Höhe von 3.000 € würde der Kläger alleine bezahlen und er würde sich verpflichten, den ursprünglichen Zustand wieder her zu stellen, wenn die Familie auszieht.
Die Miteigentümer wollten die Rampe nicht genehmigen. Der Wunsch des Klägers nach Bequemlichkeit begründe keinen Anspruch auf einen barrierefreien Zugang.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Richter gab nun den Miteigentümern Recht und wies die Klage ab.
Sie müssen nicht den Bau einer Rampe für den Kinderwagen genehmigen und dulden. Vorliegend sei das Interesse des Klägers, eine Gefährdung seines im Kinderwagen liegenden Kindes beim Hinabtragen durch Stolpern zu vermeiden, abzuwägen gegen die Nachteile, die den Miteigentümern entstehen durch den Einbau der Rampe.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst nicht gehbehindert sei und es also nicht darum geht, dem Kläger selbst einen leichten und gefährdungsfreien Zugang zu seiner Wohnung zu ermöglichen.
Nach Auffassung des Gerichts führe die Rampe zu einer Veränderung des optischen Erscheinungsbildes und zu einer deutlichen Reduzierung der Breite der Treppen, was sich insbesondere bei Umzügen und Transporten auswirken würde. Bei Dunkelheit, Feuchtigkeit, Schneefall oder Eisglätte bestünde zudem die Gefahr, dass Personen, die beim Begehen der Treppe aus Versehen auf die Rampe gelangen, ausrutschen oder stürzen und sich dabei erheblich verletzen.
Dies berühre die Interessen der Miteigentümer an einem leichten und gefährdungsfreien Zugang zu ihren Wohnungen. Das Gericht kommt damit zum Ergebnis, dass die bauliche Veränderung durch eine Rampe zu Nachteilen führt, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehen. Die Interessen der Miteigentümer an der Beibehaltung des bisherigen Zustands würden das Interesse des Klägers an der Errichtung der Rampe überwiegen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 09.08.2013 - 481 C 21932/12 WEG
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 17.10.2014