Franz Pfluegl © fotolia.de

Immobilien: Wann haftet der Verkäufer für Mängel?

Wer ein Wohnhaus verkauft, muss auf versteckte Mängel hinweisen, und zwar auch dann, wenn im Vertrag die Mängelhaftung ausgeschlossen ist. Andernfalls kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Der Käufer muss dann beweisen, dass dem Verkäufer die Mängel bekannt waren - dass sie sich hätten „aufdrängen müssen“, genügt nicht. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden.  

Darum geht es

Ein Ehepaar kaufte 2016 ein Wohnhaus im Landkreis Bad Dürkheim und zog anschließend auch ein. Zuvor hatten die Verkäufer selbst über viele Jahre in dem Haus gewohnt. Fünf Jahre nach Einzug behaupteten die Käufer unter anderem, dass die Dämmung am Dach mangelhaft sei.

Es seien ungeeignete Dämmplatten angebracht worden, außerdem fehle es an einer sog. Dampfsperre. Das Käufer-Ehepaar verklagte daraufhin die Verkäufer auf Zahlung eines Vorschusses für die ordnungsgemäße Dämmung.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landgericht Frankenthal hat die Klage abgewiesen.

Nach Ansicht der Kammer hätte die Haftung ein arglistiges Handeln der Verkäufer vorausgesetzt, nachdem in dem Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart worden war.

Wer ein Wohnhaus verkauft, muss auf versteckte Mängel hinweisen, und zwar auch dann, wenn im Vertrag die Mängelhaftung ausgeschlossen ist. Andernfalls kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Der Käufer muss in solchen Fällen aber beweisen, dass dem Verkäufer die Mängel tatsächlich bekannt waren; dass sie sich nur hätten „aufdrängen müssen“, genügt nicht.

Dass die Verkäufer Mängel am Dach des Wohnhauses bewusst verschwiegen hätten, stehe aber keinesfalls fest. Dazu hätten Sie die Mängel kennen müssen, was nicht bewiesen sei.

Das Dach sei weder undicht noch feucht, die Anforderungen an den Wärmeausweis seien erfüllt. Die Familie der Verkäufer habe in dem Wohnhaus über zehn Jahre ohne Einschränkungen gewohnt und dabei auch das Dachgeschoss genutzt.

Deswegen könne nicht angenommen werden, den Verkäufern sei bekannt gewesen, dass die Dachdämmung fehlerhaft sei. Für Mängel, die sich lediglich hätten aufdrängen müssen, habe der Verkäufer in einem solchen Fall aber nicht einzustehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung zum Pfälzischen OLG Zweibrücken eingelegt werden.

Landgericht Frankenthal, Urt. v. 24.11.2021 - 6 O 129/21

Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 22.12.2021

Gratis-Download: Report mit Synopse!

Schnell die relevanten Unterschiede zwischen der HOAI 2013 und der HOAI 2020 erkennen und vorbereitet sein!

» Jetzt hier kostenlos herunterladen!

 

Jetzt Mängelexemplar mit 50% Rabatt sichern!
Der topaktuelle Praxisleitfaden zur Bearbeitung Ihrer mietrechtlichen Mandate – auf dem Stand der Mietspiegelreform 2022!

114,00 € zzgl. Versand und USt