Miet- und WEG-Recht -

Ferienwohnung: Kündigung wegen verspäteter Reinigung?

Rechtfertigt die verspätete Reinigung einer Ferienwohnung die fristlose Kündigung des Mietvertrags? Das Landgericht Flensburg hat eine Klage auf Mietrückzahlung abgewiesen, weil für die vereinbarte Reinigung keine Frist gesetzt wurde. Eine Fristsetzung war im Streitfall auch nicht entbehrlich, weil es nach dem Gericht zumutbar war, auf die schon angekündigte Reinigungskraft zu warten.

Darum geht es

Ein Mann mietete bei einer Frau eine Ferienwohnung auf Sylt für einen Silvesterurlaub vom 31.12. bis zum 04.01. Nach dem Mietvertrag sollte die Ferienwohnung am Anreisetag um 16 Uhr bezugsfertig sein. Die Miete zahlte der Mann vor der Anreise.

Am Silvestertag holte der Mann den Schlüssel für die Ferienwohnung ab und stellte gegen 13 Uhr fest, dass die Ferienwohnung nach Abreise der Vormieter noch nicht gereinigt war. Der Mann beschwerte sich hierüber bei der Vermieterin. 

Die versprach, dass eine Reinigung der Ferienwohnung veranlasst werde. Auf eine erneute Reklamation gegen 15:50 Uhr teilte die Vermieterin um 16:00 Uhr mit, dass die Reinigungskraft in 30 Minuten eintreffen werde. 

Daraufhin teilte der Mann mit, dass er um 19 Uhr eine Silvesterveranstaltung besuchen wolle und die Reinigung zu spät sei. Daher würde er alles stornieren und sich eine andere Unterkunft suchen.

Später forderte der Mann die Vermieterin zur Rückzahlung der Miete für die Ferienwohnung auf und klagte vor dem Amtsgericht Niebüll. 

Das Amtsgericht sah in der Erklärung über die Stornierung eine wirksame Kündigung des Mietvertrages und verurteilte die Vermieterin zur Rückzahlung des Geldes. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte die Vermieterin das Rechtsmittel der Berufung ein.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landgericht Flensburg hat als Berufungsgericht das Urteil des Amtsgerichts Niebüll abgeändert und die Klage abgewiesen. 

Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. 

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. 

In § 543 Abs. 3 BGB ist als weitere Voraussetzung eine vorherige Fristsetzung geregelt. Von der Fristsetzung kann in bestimmten Fällen, beispielsweise bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit oder bei besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, abgewichen werden.

Das Landgericht hat eine wirksame Kündigung des Mietvertrags verneint, da der Mann keine gültige Frist zur Reinigung gesetzt habe. Die Vermieterin sei nach dem Mietvertrag erst ab 16 Uhr verpflichtet gewesen, die Ferienwohnung zu überlassen. 

Soweit der Kläger sich bereits vor 16 Uhr über den ungereinigten Zustand der Ferienwohnung beschwert habe, ergebe sich hieraus keine wirksame Fristsetzung. 

Eine Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich gewesen, da es für den Mann - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Silvesterabends - zumutbar gewesen wäre, bis 16:30 Uhr auf die angekündigte Reinigungskraft zu warten.

Das Berufungsurteil ist rechtskräftig.

Landgericht Flensburg, Urt. v. 13.09.2024 - 1 S 26/24

Quelle: Landgericht Flensburg, Pressemitteilung v. 17.01.2025

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