Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage muss den Käufer nicht ohne Weiteres darüber aufklären, dass die verkaufte Anlage nur Strom liefert, wenn auch das öffentliche Stromnetz funktioniert. Dies hat das Landgericht Frankenthal klargestellt und daher der Kaufpreisklage einer Solaranlagen-Firma gegen ein Ehepaar stattgegeben, das eine Photovoltaikanlage für sein Wohnhaus bestellt hatte.
Darum geht es
Ein Ehepaar aus Neustadt wollte gern vom öffentlichen Stromnetz unabhängig sein und ließ sich eine Photovoltaikanlage auf das Dach seines Wohnhauses montieren.
Damit die Anlage funktioniert, muss jedoch Strom aus dem öffentlichen Netz bereitstehen: Bei Stromausfall schaltet sich die PV-Anlage automatisch ab. Einheiten, die über eine eine sogenannte „Notstrom-“ oder „Inselfunktion“ verfügen, sind jedoch erheblich teurer, als das bestellte und montierte System.
Das Ehepaar war der Ansicht, auf diesen Umstand hätte der Anbieter der Anlage sie hinweisen müssen. Dann hätten sie für 5.000 € Aufpreis ein anderes, notstromfähiges System bestellt.
Jetzt bestehe nur noch die Möglichkeit, die gelieferte Anlage umzurüsten, zu nahezu dem dreifachen des ursprünglichen Aufpreises für diese Funktion. Diese Mehrkosten seien vom Verkäufer zu tragen, weswegen das Ehepaar in dieser Höhe die Zahlung des Kaufpreises verweigerte.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht Frankenthal hat das Ehepaar zur Zahlung des vollen Kaufpreises verurteilt und der Klage der Solarfirma vollumfänglich stattgegeben.
Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage müsse nicht von sich aus darüber aufklären, dass die Anlage nicht über eine Sonderausstattung, wie eine Notstromfunktion verfüge.
Die Aufklärungs- und Beratungspflichten dürften nicht überspannt werden. Dass die Eheleute bei den Vertragsverhandlungen klargemacht hätten, dass es ihnen auf die Notstromfunktion ankomme, haben sie nach Ansicht der Kammer nicht beweisen können.
Etwaige mögliche Energieengpässe könnten zwar zu einer anderen Betrachtung führen. Die seien im Kaufzeitpunkt aber noch kein allgemeines Thema gewesen.
Das Urteil ist rechtskräftig - eine zunächst eingelegte Berufung zum OLG Zweibrücken ist zurückgenommen worden.
Landgericht Frankenthal, Urt. v. 15.08.2022 - 6 O 79/22
Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 28.02.2023