Bundestag und Bundesrat haben dem AGG zugestimmt.
Das Gesetz war auf Betreiben des Bundesrates in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens noch erheblich modifiziert worden. So haben entgegen dem ursprünglichen Entwurf Arbeitnehmer und Kunden nur noch zwei statt drei Monate Zeit zu entscheiden, ob sie Ansprüche geltend machen wollen oder nicht.
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Außerem kann der Betriebsrat oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft nur noch in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern bei groben Verstößen des Arbeitgebers mit einer Klage gegen die Diskriminierung vorgehen. Eine Klage gegen den Willen des Betroffenen soll nicht mehr möglich sein.
Eine weitere wichtige Last-Minute-Änderung betrifft die Beweislast: Wer sich benachteiligt fühlt, muss die Diskriminierung entgegen der ursprünglich geplanten Fassung selbst nachweisen.
Im Mietrecht wurde explizit festgelegt, dass Wohnraumvermietung in der Regel kein Massengeschäft ist, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.
Mit dem AGG kommt Deutschland seiner Verpflichtung nach, vier Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in nationales Recht umzusetzen.
Die Richtlinien betreffen verschiedene Bereiche der Rechtsordnung - der Schwerpunkt liegt im Bereich von Beschäftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleichermaßen etwa für Arbeitnehmer, Auszubildende oder für den öffentlichen Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, insbesondere Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern.
Über die Detailregelungen wurde von uns bereits detailliert berichtet.
Das Gesetz soll voraussichtlich am 1.8.2006 in Kraft treten. Allerdings wurde nach der Verabschiedung noch ein redaktioneller Fehler entdeckt, durch den das Gesetzgebungsverfahren möglicherweise noch einmal neu aufgerollt werden muss.
Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 10.07.06