Der Bundestag hat eine Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beschlossen.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist erst am 18.08.2006 in Kraft getreten und hat eine ganze Reihe ungeklärter Fragen aufgeworfen. Die bereits im Vorfeld rund um das AGG geführten Debatten als Folge einer Reihe von Änderungsanträgen des Bundesrats haben den Unsicherheitsfaktor noch erhöht.{DB:tt_content:2566:bodytext}
Folgende Änderungen sind vorgesehen:
- In § 10 Satz 3 AGG werden die Nummern 6 und 7 ersatzlos gestrichen.
§ 10 lautet bisher:
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
...
6. eine Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl anlässlich einer betriebsbedingten Kündigung im Sinne des § 1 des Kündigungsschutzgesetzes, soweit dem Alter kein genereller Vorrang gegenüber anderen Auswahlkriterien zukommt, sondern die Besonderheiten des Einzelfalls und die individuellen Unterschiede zwischen den vergleichbaren Beschäftigten, insbesondere die Chancen auf dem Arbeitsmarkt entscheiden,
7. die individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarung der Unkündbarkeit von Beschäftigten eines bestimmten Alters und einer bestimmten Betriebszugehörigkeit, soweit dadurch nicht der Kündigungsschutz anderer Beschäftigter im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes grob fehlerhaft gemindert wird,
... - Das in § 11 Abs. 1 S. 6 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) verankerte Recht der Antidiskriminierungsverbände zur Prozessvertretung benachteiligter Arbeitnehmer entfällt. Gleiches gilt für die entsprechende Regelung im Sozialgerichtsgesetz (§ 73 Abs. 6 S. 5 SGG). Beide Regelungen stehen in Widerspruch zu § 23 Abs. 2 AGG, der Antidiskriminierungsverbänden lediglich das Recht gibt, als „Beistände“ Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten.
- In § 20 Abs. 1 und 2 AGG wird hinsichtlich des allgemeinen Zivilrechtsverkehrs das Kriterium der Weltanschauung gestrichen und damit ein gesetzgeberischer Redaktionsfehler behoben.
§ 20 lautet bisher:
Zulässige unterschiedliche Behandlung
(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn ...
(2) ... Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.
Quelle: Bundestag - Beschluss vom 19.10.06