Gem. § 115 Abs. 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 05.12.2005 wird aufgrund der Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 21.11.2012 bekannt gemacht:
Die ab dem 01.04.2012 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1, Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
- für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1, Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), 197 €,
- für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1, Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO), 432 €,
- für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1, Satz 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):
a) Erwachsene 345 €,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 326 €,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 286 €,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 252 €.
Quelle: BGBl I 2012, 2462