Der Umgang des Vaters mit seinem Kind darf durch die häufige berufliche Abwesenheit der betreuenden Mutter und die dadurch bedingte Fremdbetreuung nicht eingeschränkt werden. Das Gericht kann eine Umgangsregelung treffen, die im Rahmen des rechtlichen Gestaltungsspielraums die Wünsche der Beteiligten so gut wie möglich widerspiegelt. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden.
Sachverhalt
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind nicht miteinander verheiratete Eltern einer Tochter. Seit deren Trennung 2000 lebt die Tochter im Haushalt der Mutter. Während beruflicher Abwesenheit der Mutter als Flugbegleiterin wird das Kind in einer Pflegefamilie betreut. Die Eltern streiten über die Ausgestaltung des Umgangs des Vaters mit Tochter. Dieser beklagt wegen des beruflichen Einsatzes der Mutter mehrwöchige Pausen im Umgang mit dem Kind.
Daher möchte er eine verlässliche Umgangsregelung, die Mutter hingegen strebt eine sehr flexible Regelung an. Das Familiengericht hatte dem Vater 14-tägig den Umgang von Freitag 16:30 Uhr bis Sonntag 18:30 Uhr sowie jährlich wechselnd Umgang in der Hälfte der Schulferien zugesagt. Dagegen legte die Mutter Beschwerde ein, der der Vater jedoch entgegentrat. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Wesentliche Aussagen der Entscheidung
Eltern haben anerkannten Anspruch auf Umgang mit ihrem Kind. Da die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts streiten, hat das Familiengericht unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten gem. § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB eine überzeugende, dem Kindeswohl entsprechende Entscheidung getroffen.
Unter Berücksichtigung des Alters des Kindes ist der angeordnete 14-tägige Umgang geeignet und ausreichend, eine Aufrechterhaltung und Vertiefung der Bindungen zwischen Vater und Tochter zu fördern. Das Ende des Umgangs an gemeinsamen Wochenenden auf 18:30 Uhr festzulegen, ist in Ordnung, da die Fahrstrecke zwischen dem Wohnort des Vaters und dem des Kindes rund zwei Stunden beträgt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Kind durch diese Endzeit beeinträchtigt wird.
Den gesundheitlichen Bedürfnissen des Kindes – wie z.B. dem von der Mutter vorgetragenen erhöhten Schlafbedarf – wird dadurch hinlänglich entsprochen. Auch wird durch diese gerichtliche Regelung das Erziehungsrecht der Mutter weder übermäßig tangiert noch darin eingegriffen.
Der Umstand, dass die Mutter teilweise auf Fremdbetreuung angewiesen ist, kann jedenfalls nicht zu Lasten des väterlichen Umgangs gehen. Der Mutter ist zuzugestehen, dass vereinzelte Überschneidungen zwischen Dienstplan und Umgangszeiten dazu führen können, dass sie das Kind über einen Zeitraum von bis zu 12 Tagen nicht sieht. Eine in den unregelmäßigen Arbeitszeiten der Mutter begründete gerichtliche Umgangsregelung liegt bereits vor; diese kann jedoch weder in geeigneter noch in praktikabler Weise durch ergänzende Anordnungen untermauert werden.
Insoweit liegt es in der Verantwortung der Mutter, derartige Überscheidungen, auf die der Vater keinen Einfluss nehmen kann, im Bedarfsfall ggf. durch Absprachen mit ihrem Arbeitgeber oder mit dem Vater selbst auf Grundlage der konkreten gerichtlichen Umgangsregelung zu vermeiden. Die von der Mutter begehrte flexible Umgangsregelung kann gerichtlich nicht angeordnet werden. Diese wäre mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar und damit für die Eltern nicht bindend.
Flexible Umgangsregelungen können daher nur in direkter Absprache zwischen den Eltern getroffen werden. Im vorliegenden Fall sind die betroffenen Eltern hierzu jedoch leider nicht in der Lage. Ihnen ist nicht gelungen, eine außergerichtliche Lösung in Form eines sachgerechten Konsenses herbeizuführen, der sowohl den Belangen beider betroffener Elternteile als auch denen ihres Kindes gerecht wird.
Das Familiengericht hatte daher den persönlichen Umgang des Vaters mit seiner Tochter so zu regeln, wie es dem Kindeswohl am besten entspricht, und dabei die Einzelheiten des Umgangs insbesondere nach Art, Zeitpunkt, Dauer und Übergabeort in allen maßgeblichen Einzelheiten festzulegen. Nur hierdurch lasst sich der Gefahr entgegenwirken, dass zwischen den Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs erneut Konflikte entstehen und diese sich nachteilig auf das Wohl des Kindes – z.B. durch einen Loyalitätskonflikt, in den das Kind zwingendermaßen gerät - auswirken.
Folgerungen aus der Entscheidung
Zum Wohle des Kindes ist das Gericht um eine ausgeglichene Lösung bezüglich des elterlichen Umgangs bemüht. Dabei werden die Wünsche der Eltern soweit möglich berücksichtigt. Wenn jedoch besondere Wünsche der Eltern so gestaltet sind, dass diese nicht tituliert werden können, bemüht sich das Gericht um eine Regelung, die sämtliche Wünsche der Beteiligten in rechtlich bestmöglicher Weise berücksichtigt. Oftmals bleiben aber wesentliche Wünsche der Eltern dabei unberücksichtigt, weil es rechtlichem Gestaltungsspielraum fehlt.
Praxishinweis
Das Gericht kann eine Umgangsregelung treffen, die im Rahmen des rechtlichen Gestaltungsspielraums die Wünsche der Beteiligten so gut wie möglich widerspiegelt. Ist jedoch keine Kompromissbereitschaft der Eltern zu erkennen, regelt das Gericht den Umgang zum Wohle des Kindes aus seiner Sicht.
Eltern sollten sich aber darüber bewusst sein, dass die gerichtliche Regelung nie die Lösung sein kann, die beiden Elternteilen entspricht. Eine gerichtliche Umgangsregelung muss immer den rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen. Je kompromissbereiter sich aber Eltern in der Gestaltung des Umgangs mit dem Kind verhalten, desto eigenverantwortlicher können sie den Umgang regeln. Denn eine Umgangsvereinbarung können sie selber erstellen und so den praktischen Umgang mit dem Kind Schritt für Schritt und bis ins kleinste Detail autonom festlegen.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.10.2017 – 18 UF 166/17
Quelle: Ass. jur. Nicole Seier