Die Entscheidung über eine Auslandsreise eines minderjährigen Kindes ist nur dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung gemäß § 1628 BGB und als Sorgesache zu qualifizieren, wenn eine konkrete Gefahr für das Kind besteht. Dies ist bei gewöhnlichen Urlaubsreisen und ohne Anhaltspunkte für einen Kindesentzug regelmäßig nicht der Fall. Das hat das Kammergericht entschieden.
Sachverhalt
Der Vater hat Rechtsmittel gegen den im Wege der einstweiligen Anordnung gefassten Beschluss eingelegt, mit dem sein Antrag hinsichtlich der Gestaltung der Reise seiner beiden Kinder nach England vom 21. bis zum 31.07.2016 zurückgewiesen worden ist. Die Mutter wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die in diesem Beschluss enthaltene Kostenentscheidung. Die beiden unter zehn Jahre alten Kinder leben seit der Trennung der Eltern im März 2015 bei der Mutter. Seit ihrem zweiten Lebensjahr erhalten sie eine englischsprachige Erziehung in entsprechenden Bildungseinrichtungen; inzwischen besuchen sie öffentliche Schulen ohne besondere fremdsprachliche Förderung. Der Vater hat ein umfangreiches Sorgerecht.
Die Eltern streiten über den Ferienaufenthalt der Kinder im Sommer 2016. Die Mutter hat die Kinder vom 21. bis zum 31.07.2016 in einem englischen Internat zu einem Sommercamp mit Spiel- und Sportangebot angemeldet. Die Mutter will die Kinder hinbringen und am Ende wieder abholen; in der Zwischenzeit sind sie in der Betreuung allein. Der Vater ist grundsätzlich mit dem Ferienaufenthalt der Kinder einverstanden, jedoch nicht mit dem Alleinlassen der Kinder in England.
Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückgewiesen worden, weil eine Entscheidung nach § 1628 BGB mangels Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht zu treffen sei. Der Mutter werden die Hälfte der Gerichtskosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt. Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Elternteile.
Nach Ansicht des Vaters läuft der Ferienaufenthalt dem Kindeswohl zuwider. Die Mutter ist der Meinung, die Kosten hätten dem Vater auferlegt werden müssen. Das OLG hat zum einen im Hinblick auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels (Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangene Umgangsentscheidung) und zum anderen aufgrund der nicht mehr möglichen Erreichbarkeit des vom Vater angestrebten Ziels auf seine Bedenken hingewiesen.
Wesentliche Aussagen der Entscheidung
Die Beschwerde des Vaters ist unzulässig, weil aufgrund des Zeitablaufs keine Entscheidung mehr ergehen kann. Zum Zeitpunkt der Entscheidung war der Ferienaufenthalt der Kinder bereits vorbei. Das Kernanliegen des Vaters, die Kinder in England nicht allein zu lassen, hat sich bereits am 29.07.2016 erledigt, weil die Mutter an diesem Tag nach England geflogen ist, um die Kinder abzuholen. Somit wurde genau zu diesem Zeitpunkt dem Wunsch des Vaters Genüge getan. Insgesamt resultiert daraus ein Verfahrenshindernis, d.h., mit der Übernahme der persönlichen Aufsicht über die Kinder entfällt der Verfahrensgegenstand mit dem Ergebnis, dass eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann. Die Beschwerde kann somit nicht mehr aufrechterhalten werden.
Darüber hinaus ist die Beschwerde auch zu verwerfen. Sie wendet sich gegen eine im Wege der einstweiligen Anordnung ergangene Entscheidung zum Umgangsrecht, obwohl gegen eine derartige Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist. Entscheidungen in Familiensachen, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung erlassen wurden, sind nicht anfechtbar, § 57 Satz 1 FamFG. Im vorliegenden Fall ist zudem eine Umgangsregelung betroffen, weil der Vater auf eine nähere Ausgestaltung des Umgangsrechts abzielt. Das Familiengericht solle von seiner Regelungskompetenz Gebrauch machen und die Mutter zu einer persönlichen Betreuung der Kinder während des Ferienaufenthalts verpflichten.
Die Frage lautet daher, wie der Umgang ausgestaltet wird und wer daran persönlich teilnimmt. Das ist eine genuin umgangsrechtliche Fragestellung und damit als Rechtsmittel gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ergangene familiengerichtliche Entscheidung unstatthaft; der familiengerichtliche Beschluss ist nicht anfechtbar, § 57 Satz 1 FamFG. Die Entscheidung, ob ein Kind eine Auslandsreise unternimmt, ist als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1628 BGB anzusehen, und folglich geht es bei einem entsprechenden Elternstreit um eine Sorgefrage (Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 6. Auflage 2014, § 1 Rdnr. 110).
Die Rechtsprechung qualifiziert die Frage jedoch nur dann als sorgerechtlich, wenn es sich um besondere Fallkonstellationen handelt, wie z.B. um eine weite Reise eines Elternteils in sein Heimatland mit der Gefahr einer Entführung oder Zurückhaltung des Kindes im Ausland, um eine Reise in politische Krisengebiete mit kriegsähnlichen Zuständen oder in Länder mit Sicherheitswarnung des Auswärtigen Amts oder um eine weite Auslandsreise in einen dem Kind nicht vertrauten, fremden Kulturkreis.
Eine derartige Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Hier geht es um eine Reise ins europäische Ausland ohne jegliche Gefährdung. Lediglich den von der Mutter nicht betreuten Zeitraum von fünf Tagen moniert der Vater. Da er zur Auslandsreise der Kinder grundsätzlich seine Zustimmung erteilt hat, kann die Frage der erheblichen Bedeutung i.S.v. § 1628 BGB letztlich dahinstehen. Das von § 1628 BGB geforderte Tatbestandsmerkmal der fehlenden elterlichen Einigung liegt also nicht vor. Somit bleibt es bei dem Grundsatz, dass es die Sache des Umgangsberechtigten ist, den Ort des Umgangs zu bestimmen; in dieser Zeit entscheidet i.d.R. er allein (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.11.1998 – 2 UF 373/98 und Amtsgericht Pankow/Weißensee, Beschl. v. 08.04.2003 – 16 F 2025/03).
Auch die Ausgestaltung des Umgangsrechts obliegt ihm in dieser Zeit. Die familiengerichtliche Eingriffs- oder Regelungsbefugnis beschränken sich auf die in § 1684 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BGB vorgesehenen Maßnahmen. Dabei handelt es sich indessen um Bestimmungen zum Umgang, sodass die Beschwerde in diesem Bereich unverändert unstatthaft bleibt, § 57 Satz 1 FamFG. Eine sorgerechtliche Maßnahme wäre im Fall einer Kindeswohlgefährdung erforderlich, jedoch fehlen auch dazu jegliche Anhaltspunkte.
Die Beschwerde der Mutter ist ebenfalls unzulässig und deshalb zu verwerfen, § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Entgegen § 64 Abs. 1 FamFG wurde das Rechtsmittel nicht bei dem Gericht eingelegt, dessen Entscheidung angefochten werden soll. Die Mutter wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einer im Wege der einstweiligen Anordnung entschiedenen Umgangssache: Eine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung in Umgangssachen ist unstatthaft, § 57 Satz 1 FamFG. Der Ausschluss der Beschwerde umfasst auch die Anfechtung von Nebenentscheidungen wie z.B. Kostenentscheidungen (Kammergericht, Beschl. v. 25.03.2013 – 3 WF 8/12). Beide Rechtsmittel sind daher unzulässig.
Folgerungen aus der Entscheidung
Ob ein Kind eine Auslandsreise unternimmt, ist nur dann als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1628 BGB und bei einem Elternstreit folglich als Sorgefrage anzusehen, wenn es sich nach der Rechtsprechung um eine der besonderen, oben genannten Fallkonstellationen handelt. Liegt eine solche oder entsprechend schwerwiegende Fallgestaltung nicht vor, handelt es sich auch nicht um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1628 BGB.
Daraus resultiert, dass sie nicht als Sorgefrage anzusehen ist. Es ist die Sache des Umgangsberechtigten, den Ort des Umgangs allein zu bestimmen; ebenso obliegt ihm die Ausgestaltung des Umgangsrechts in dieser Zeit eigenverantwortlich. Eine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung in Umgangssachen ist unstatthaft, § 57 Satz 1 FamFG. Der Ausschluss der Beschwerde umfasst auch die Anfechtung von Nebenentscheidungen wie z.B. Kostenentscheidungen.
Praxishinweis
Gerade über die Abstimmung des Aufenthalts des gemeinsamen Kindes in der Ferienzeit kommt es zwischen den Eltern häufig zum Streit. Insbesondere wenn eine Auslandsreise mit einem Elternteil ansteht, erlangt die Frage, ob die Zustimmung des anderen Elternteils zu dieser Reise grundsätzlich erforderlich ist, eine erhebliche Bedeutung. Diese Frage betrifft die beiden sensiblen familienrechtlichen Themen Sorge- und Umgangsrecht. Die Zustimmung des anderen Elternteils zu einer Auslandsreise des gemeinsamen Kindes mit dem einen Elternteil ist nur dann erforderlich, wenn diese i.S.v. § 1628 BGB als Angelegenheit der elterlichen Sorge von erheblicher Bedeutung ist.
Handelt es sich um eine normale Urlaubsreise ins europäische Ausland mit stabilen politischen Verhältnissen, ist die Zustimmung des anderen Elternteils nicht einzuholen. Auch solange keine Anhaltspunkte für eine Entführung oder Zurückbehaltung des Kindes im Ausland vorliegen, ist keine Zustimmung zu der Reise erforderlich. In dieser Zeit obliegt die Ausgestaltung des Umgangsrechts dem Elternteil, der die Kinder betreut. Wo und in welcher Form diese gemeinsame Zeit dann verbracht wird, obliegt allein seiner Verantwortung und seinem Ermessen.
Kammergericht, Beschl. v. 29.07.2016 – 13 UF 106/16
Quelle: Ass. jur. Nicole Seier