Das OLG Frankfurt hat in einem Eilverfahren den einstweiligen Entzug der Personensorge einer Mutter und die vorübergehende Unterbringung eines Mädchens in einer Bereitschaftspflegefamilie bestätigt. Bereits der dringende Verdacht des Fotografierens von Kindern in eindeutig kinderpornografischen Positionen begründe eine Gefährdung des Kindeswohls auch des bislang nicht betroffenen Mädchens.
Darum geht es
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines kleinen Mädchens. Mit ihrem Lebensgefährten hat sie bereits zwei weitere Töchter. Gegen den Lebensgefährten laufen mehrere Ermittlungsverfahren. Sie wurden wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornographische Schriften sowie des Verdachts des sexuellen Missbrauchs der beiden älteren Töchter eingeleitet.
Das Mädchen wurde nach der Geburt noch im Krankenhaus vom Jugendamt in Obhut genommen und in einer Pflegefamilie untergebracht. Durch Beschluss eines hessischen Familiengerichts wurde der Mutter die Personensorge vorläufig entzogen und dem Jugendamt übertragen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter. Sie hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Das Kindeswohl des neugeborenen Kindes wäre im Haushalt der Kindesmutter und ihres Lebensgefährten gefährdet, stellt das OLG fest. Eine Trennung des Mädchens von seinen Eltern sei verfassungsrechtlich zwar nur unter strengen Anforderungen zulässig. Diese Voraussetzungen lägen hier wegen der drohenden Gefährdung seiner körperlichen und psychischen Unversehrtheit jedoch vor.
Aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergebe sich der dringende Verdacht des sexuellen Missbrauchs der beiden älteren Töchter der Kindesmutter durch ihren Lebensgefährten. Die Akten enthielten mehrere Lichtbilder dieser Töchter fast nackt in kinderpornographischen Posen. Nach Überzeugung des Senats ist eine Gefährdung des Kindeswohls bereits in dem Anfertigen der Bilder zu sehen, ganz gleich, ob diese (seitens des Lebensgefährten) für eigene Zwecke oder aber zur Weiterleitung an andere Person angefertigt wurden.
Der Senat verweist darauf, dass bereits durch das Fotografieren der Kinder in diesen eindeutig sexualisierten bzw. kinderpornographischen Positionen eine Degradierung der Mädchen zu einem bloßen Sexobjekt und eine sexuelle Ausbeutung zu pornographischen Aktivitäten liege. Hiermit sei der naheliegende Eintritt eines Schadens für die körperliche und psychische Unversehrtheit der Mädchen verbunden.
Aus diesen Umständen ergebe sich auch eine Kindeswohlgefährdung für die erst wenige Monate alte und damit besonders verletzliche Schwester der bislang betroffenen Mädchen. Es bestehe die „erhebliche und nachhaltige Gefahr“, dass auch sie vom Vater der älteren Töchter „zur Befriedigung eigener und fremder sexueller und kinderpornographische Interessen missbraucht“ würde.
Dabei begründe bereits der einmalige Missbrauch die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des Kindes, so der Senat. Aufgrund ihres jungen Alters fehle dem Mädchen zudem jede Möglichkeit, sich zu wehren oder Dritten anzuvertrauen.
Mildere Mittel als der Entzug der Personensorge seien nicht ersichtlich. Die Kindesmutter habe sich bislang nicht von ihrem Lebensgefährten distanziert. Sie habe zwar erklärt, das Kind durch ihre Anwesenheit schützen zu können. Gleichzeitig aber bagatellisiere sie die Gefahrenlage in nicht nachvollziehbarer Weise und unterstütze die Verteidigung ihres Lebensgefährten, indem sie behaupte, die Bilder seien ihm zugeschickt worden.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Beschluss beendet das Verfahren über die vorläufige Entziehung der Personensorge im Eilverfahren. In dem von Amts wegen eingeleiteten Hauptsacheverfahren wird derzeit ein Sachverständigengutachten zur Frage der Kindeswohlgefährdung aller drei Töchter eingeholt.
OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.03.2018 - 1 UF 4/18
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 18.05.2018