Die Nutzung von Medien durch Kinder kann das Familiengericht erst zu dem Zeitpunkt durch Auflagen regeln, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung der kindlichen Entwicklung bestehen und eine konkrete Kindeswohlgefährdung festgestellt wird. Allein der Besitz eines Smartphones und ein freier Internetzugang des Kindes reichen hierfür nicht. Das hat das OLG Frankfurt entschieden.
Sachverhalt
Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute und Eltern der 2009 geborenen Tochter. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind und das Recht der Gesundheitsfürsorge wurden der Kindesmutter alleine übertragen. Der Mutter wurde per Beschluss u.a. aufgegeben, bis zum zwölften Lebensjahr zum Wohle des Kindes feste Regeln zu installieren, insbesondere verbindliche Zeiten sowie Überwachung der Inhalte der Nutzung der im Haushalt verfügbaren Medien (insbesondere TV, Computer, Spielkonsole, Tablet).
Ferner wurde ihr auferlegt, dem Kind kein eigenes und frei zugängliches Smartphone mehr zu überlassen und dem Kind dieses zu entziehen, sollte es anderweitig in den freien Besitz eines Smartphones oder sonstiger mobiler Geräte gelangen. Der Antragsgegner wendete sich gegen den Beschluss mit Wunsch auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Sodann wurde vereinbart, bei gemeinsamer elterlicher Sorge den Lebensmittelpunkt des Kindes im Haushalt der Mutter zu belassen. Gegen die erteilten Auflagen haben sowohl die Kindesmutter als auch der Verfahrensbeistand erfolgreich Beschwerde eingelegt.
Wesentliche Aussagen der Entscheidung
Aufgrund der Vereinbarung der Beteiligten war der Beschluss abzuändern, sodass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleibt, sowie dahingehend, dass die Auflagen entfallen. Sind im Interesse des Kindeswohls entsprechende Maßnahmen erforderlich, können sie vom Gericht gem. § 1666 BGB zugunsten des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls eines Kindes oder seines Vermögens ergriffen werden.
Hierbei stellt das BVerfG hohe Anforderungen an staatliche Eingriffe in die elterliche Personensorge, indem der Eintritt eines Schadens zum Nachteil des Kindes bei weiterer Entwicklung der vorliegenden Umstände mit Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts rechtfertigt keinen Eingriff. Die vorliegende Auflage greift hier mangels konkreter Gefährdung des Kindes unberechtigt in das Elternrecht ein.
Denn die allgemeinen Risiken der Nutzung sogenannter smarter Technologien und Medien durch Minderjährige begründen nicht per se eine hinreichend konkrete Kindeswohlgefährdung, die Maßnahmen nach § 1666 BGB rechtfertigen würde. Vielmehr ist die Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen einzelfallbezogen zu prüfen.
Es ist davon auszugehen, dass der Medien- und Internetkonsum durch Kinder und Jugendliche Gefahren birgt, denen Eltern sowohl durch zeitliche Begrenzung des Konsums als auch inhaltliche Kontrolle begegnen müssen. Auch der Zugang jugendgefährdender Inhalte über Youtube oder andere Filmplattformen kann im Einzelfall schädliche Wirkung entfalten.
Der Senat bewertet die Schädigungsformen im Kinderschutz im Ergebnis nicht anders als zu vorausgegangenen Zeiten bezogen auf vielfältige Aspekte wie technisch bekannte Medien (Fernsehkonsum), ungesunde Lebensführung (Junkfood) und Einhaltung von Hygiene (Zähne putzen) etc. Vernachlässigung oder fehlende Kontrolle setzen Kinder zwar durchaus der Gefahr einer Schädigung aus, jedoch kann erst bei „Erwartung“ eines konkreten Schadens eingegriffen werden.
Folgerungen aus der Entscheidung
Das staatliche Wächteramt rechtfertigt einen Eingriff in die elterliche Sorge nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Denn das staatliche Wächteramt umfasst nicht die Sorge für eine bestmögliche Förderung des Kindes und seiner Fähigkeiten.
Diese Sorge obliegt den Eltern, auch wenn dabei im Einzelfall wirkliche oder vermeintliche Nachteile des Kindes durch bestimmte Verhaltensweisen oder Entscheidungen der Eltern in Kauf genommen werden müssen. Staatliche Maßnahmen können erst ergriffen werden, wenn die Eltern ihrer Verantwortung nicht gerecht werden, d.h. feststeht, dass diese auch künftig nicht bereit oder in der Lage sind, eingetretene Gefährdungen abzuwenden.
Die Nutzung digitaler Medien muss zum Schutz von Minderjährigen ggf. pädagogisch begleitet werden. Hier ergeben sich jedoch individuelle Spielräume, die - solange keine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegt - innerhalb der jeweiligen Familien eigenverantwortlich festgelegt werden müssen.
Diese allgemeine Nutzung der zahlreichen zur Verfügung stehenden technischen Medien und Informationsplattformen durch Kinder und Jugendliche alleine reicht nicht aus, um durch Auflagen in die elterliche Sorge einzugreifen. Können keine Indizien für eine reale Gefahr für die Entwicklung des betroffenen Kindes gefunden werden, obliegt die Regelung der Nutzung derartiger Medien alleine dessen Eltern.
Praxishinweis
Die Förderung und Erziehung ihres Kindes obliegen den Eltern. Das umfasst auch das eigenverantwortliche Aufstellen von altersgerechten Regeln im Zusammenleben. Gerade bezogen auf das stetige Fortschreiten der technischen Möglichkeiten sind Eltern selber gefordert, die Nutzung dieser zur Verfügung stehenden Technik nach Zeit und Inhalt zu überwachen. Auch wenn Eltern ihre Kinder unterschiedlich fördern können und wollen, ist der Staat nur dann zu einem Einschreiten zum Wohle des Kindes berechtigt, sobald dessen körperliches oder seelisches Wohl nachweislich gefährdet ist. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass Eltern ihre diesbezügliche Verantwortung auch nicht auf staatliche Organe abwälzen dürfen.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.06.2018 – 2 UF 41/18
Quelle: Ass. jur. Nicole Seier