Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss das ohne Rücksprache mit dem anderen Elternteil außer Landes verbrachte Kind an den Ort des bis dahin gewöhnlichen Aufenthalts zurückgeführt werden. Bei einem Kleinkind ist auf den gemeinsamen objektiv erkennbaren Willen der Sorgerechtsinhaber zur dauerhaften Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes abzustellen. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden.
Sachverhalt
Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des in Paris geborenen Kindes streiten um dessen gewöhnlichen Aufenthalt. Bis zu seiner Verbringung nach Deutschland lebte es mit den Eltern in Paris. Melderechtlich erfasst ist es in Düsseldorf, Deutschland, wo auch die Kindesmutter beim Einwohnermeldeamt und dem Jobcenter gemeldet ist. Die Kindesmutter hat aus erster Ehe bereits drei Kinder, die in Deutschland beim Vater leben.
Im November 2016 hat die Kindesmutter das gemeinsame Kind ohne Rücksprache mit dem Vater nach Deutschland gebracht. Auf Antrag des Kindesvaters hat das AG die Rückführung des Kindes nach Frankreich angeordnet, wogegen die Kindesmutter erfolglos Beschwerde eingereicht hat.
Wesentliche Aussagen der Entscheidung
Gemäß Art. 12 Abs. 1, 2 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) bestätigt das OLG zu Recht die angeordnete Rückführung des Kindes nach Frankreich. Das Kind lebte seit seiner Geburt bis zu seinem Verbringen nach Deutschland im November 2015 in Frankreich. Paris wurde als gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kindes seit seiner Geburt angesehen. Ausschlaggebend für die Beurteilung sind die Gesamtumstände, hier die Anmietung einer Wohnung in Paris.
Der Mietvertrag führt neben dem Kindesvater ausdrücklich auch die Kindesmutter als Mietpartei auf; durch ihre Paraphierung auf sämtlichen Vertragsseiten hat sie nach außen erkennbar ihren Bindungswillen kundgetan, auch wenn letztlich ihre Unterschrift am Ende des Vertrages fehlt. Als Sorgerechtsinhaber haben beide Elternteile objektiv gemeinsam den Willen bekundet, diese Wohnung als gewöhnlichen familiären Aufenthalt zu wählen.
Der bereits bestehende geheime Vorbehalt der Mutter zur Rückkehr nach Deutschland ist unbeachtlich. Zweifellos hat die Kindesmutter damals nicht nur Dritte, sondern insbesondere auch den Kindesvater glauben lassen, mit diesem und dem Kind fortan in Paris leben zu wollen. Dem standen weder ihr melderechtliche Status noch der Bezug von Sozialleistungen aus Deutschland entgegen. Die Kindesmutter hat das Mitsorgerecht des Kindesvaters i.S.d. Art. 3 Satz 1 lit. a) HKÜ widerrechtlich verletzt.
Der Kindesvater – vordringlich um außergerichtliche Klärung bemüht - hat die gesetzliche Jahresfrist nahezu vollständig ausgenutzt. Das steht einer Rückführungsanordnung nicht entgegen, denn weder hat der Kindesvater das Zurückhalten des Kindes in Deutschland nachträglich genehmigt noch ist die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr von körperlichen oder seelischen Schäden für das Kind verbunden. Für eine Genehmigungserklärung kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont an; auch wenn die nachträgliche Genehmigung stillschweigend erfolgen kann, reicht rein passives Verhalten – also Untätigkeit - hierfür nicht.
Schwerwiegenden Gefahren eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind oder eine für das Kind unzumutbare Lage liegen nicht vor. Da die Rückführung dem Kindeswohl nach HKÜ am besten entspricht, muss es sich um ungewöhnlich schwerwiegende Gefahren handeln, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen und denen nicht anderweitig begegnet werden kann.
Der Einwand der mangelnden französischen Sprachkenntnisse von Mutter und Kind ist unerheblich, da diese Bedenken die Kindesmutter im Juni 2015 nicht daran gehindert haben, nach Frankreich zu ziehen und dort ein Kind zur Welt zu bringen. Darüber hinaus ist das Erlernen einer zusätzlichen Sprache als Bereicherung für das Kind anzusehen.
Folgerungen aus der Entscheidung
Das Verbringen eines Kindes gilt als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens allein oder gemeinsam ausgeübt wurde.
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist der Ort des tatsächlichen Mittelpunktes der Lebensführung, also der Ort, an dem die Person in beruflicher, familiärer oder gesellschaftlicher Hinsicht den Schwerpunkt ihrer Bindungen hat. Vom Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts ist auszugehen, wenn der Aufenthalt mehr als sechs Monate angedauert hat oder dieser von vornherein auf Dauer angelegt ist.
Bei einem Kleinkind ist auf den gemeinsamen objektiv erkennbaren Willen der Sorgerechtsinhaber zur dauerhaften Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes abzustellen, da ein Säugling bzw. Kleinkind das soziale und familiäre Umfeld des Personenkreises teilt, auf den es angewiesen ist. Ist bei Eingang des Rückführungsantrags eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen, hat das zuständige Gericht die sofortige Rückgabe des Kindes anzuordnen, da das Ausschöpfen dieser Frist nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen und das Untätigbleiben des beraubten Elternteils nicht als stillschweigende Genehmigung zum Zurückhalten des Kindes in Deutschland gesehen werden kann.
Praxishinweis
Der Rückführung des Kindes an den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes wird hier zu Recht angeordnet. Für alle Beteiligten sprachen die Aktivitäten in Frankreich nach der tatsächlichen Bildung eines familiären Standorts, an dem auch ein Kleinkind bezogen auf ein Land und einen Standort bereits Wurzeln entfaltet. Ferner stellt die für die Mutter möglicherweise fremde Sprache für das Kind nicht die gleiche Hürde dar, da es vielmehr in einem französischen Umfeld aufwächst und die unterschiedlichen Sprachen seiner Eltern aufnimmt.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.09.2017 - II-1 UF 105/17
Quelle: Ass. jur. Nicole Seier