Das OVG NRW hat eine Beschwerde zurückgewiesen, mit der zwei Schüler eine vorläufige Befreiung von der Maskenpflicht während ihres Aufenthalts im Bereich ihrer Schule erreichen wollten. Das Gericht wies die ärztlichen Bescheinigungen zurück, weil diese nicht konkret die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung benannt hatten.
Darum geht es
Die Coronabetreuungsverordnung sieht unter anderem vor, dass alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, verpflichtet sind, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind unter anderem für Schülerinnen und Schüler vorgesehen, während sie im Unterrichtsraum auf ihren Sitzplätzen sitzen oder in Pausenzeiten bei der Aufnahme von Speisen und Getränken.
Darüber hinaus kann die Schulleitung aus medizinischen Gründen, die auf Verlangen nachzuweisen sind, eine Befreiung von der Maskenpflicht erteilen.
Die Antragsteller sind Schüler einer weiterführenden Schule in Bocholt. Zur Begründung ihrer Befreiungsanträge reichten sie jeweils zwei für beide Antragsteller gleichlautende ärztliche Bescheinigungen ein.
In dem ersten Attest hieß es, dass das ganztägige Tragen eines Mund-Nase-Schutzes im Unterricht aus gesundheitlicher Sicht nicht zu befürworten sei, weil dadurch Konzentration, Aufmerksamkeit und Lernerfolg der Antragsteller negativ beeinflusst würden.
Das zweite Attest beschränkte sich auf die Feststellung, dass die Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit seien. Die Schulleitung erteilte keine Befreiung von der Maskenpflicht. Den Eilantrag der Antragsteller lehnte das Verwaltungsgericht Münster ab.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Beschwerde war vor dem OVG NRW erfolglos.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsteller das Vorliegen von medizinischen Gründen, die eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung rechtfertigten, nicht glaubhaft gemacht hätten.
Um der Schule bzw. dem Gericht eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen, bedürfe es grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, das gewissen Mindestanforderungen genügen müsse.
Aus dem Attest müsse sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten.
Soweit relevante Vorerkrankungen vorlägen, seien diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei.
Diese Anforderungen erfüllten die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ersichtlich nicht.
Unabhängig davon stellten die angeführten allgemeinen Beeinträchtigungen auch keine medizinischen Gründe im Sinne des Befreiungstatbestandes dar, weil sie als Folgen einer langen Tragedauer im Grundsatz bei allen Schülerinnen und Schülern auftreten könnten.
Die Erteilung einer Befreiung verlange nach Sinn und Zweck der Coronabetreuungsverordnung aber grundsätzlich über diese allgemeinen Beeinträchtigungen hinausgehende physische und/oder psychische Erkrankungen, die in der Person des jeweiligen Antragstellers begründet seien.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG NRW, Beschl. v. 24.09.2020 - 13 B 1368/20
Quelle: OVG NRW, Pressemitteilung v. 24.09.2020