Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Elternbeitragssatzung der Stadt Kempen für teilweise unwirksam erklärt. Nach einer dort geltenden Regelung sollten Eltern für Geschwisterkinder von Vorschulkindern einen Elternbeitrag zahlen. Nach einem in NRW geltenden Gesetz durften allerdings keine weiteren Gebühren für jüngere Geschwister von beitragsfreien Vorschulkindern erhoben werden.
Darum geht es
In allen fünf entschiedenen Fällen hatten Eltern mit jeweils zwei Kindern geklagt. Beide Kinder besuchten im Kindergartenjahr 2014/15 jeweils einen Kindergarten. Für das ältere Kind, das im Anschluss an dieses Kindergartenjahr eingeschult wurde (sog. Vorschulkind), bestand nach dem nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz (Kibiz) Beitragsfreiheit.
Die Elternbeitragssatzung der Stadt Kempen sah vor, dass bei gleichzeitigem Kindergartenbesuch von Geschwisterkindern nur für ein Kind ein Beitrag zu zahlen ist. Eine weitere Regelung in der Satzung bestimmte, dass dieser eine Beitrag auch dann zu zahlen ist, wenn für ein Kind eine Beitragsbefreiung aufgrund des Vorschuljahres besteht.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die zuletzt genannte Satzungsregelung hat das Oberverwaltungsgericht NRW durch fünf Urteile -ebenso wie bereits zuvor das Verwaltungsgericht Düsseldorf - für unwirksam und nichtig erklärt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Regelung sei nicht mit dem am 01.08.2014 in Kraft getretenen § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz zu vereinbaren. Diese Vorschrift gebe vor, dass beitragsfreie Vorschulkinder im Rahmen von Geschwisterregelungen in kommunalen Elternbeitragssatzungen so zu berücksichtigen sind, als ob für sie ein Beitrag zu leisten wäre.
Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe sei der eine Beitrag, der nach der Elternbeitragssatzung der Stadt Kempen im Fall von Geschwisterkindern zu zahlen sei, derjenige des tatsächlich beitragsfreien Vorschulkinds. Die weitere Satzungsregelung, nach der im Fall von beitragsfreien Vorschulkindern für das andere (jüngere) Kind ein Beitrag erhoben werde, sei deshalb unwirksam.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz bestünden aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers nicht. Ein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip liege nicht vor, weil die Vorschrift nicht selbst eine doppelte Beitragsbefreiung von Vorschul- und Geschwisterkindern anordne, sondern sich diese aus den Satzungsregelungen der jeweiligen Kommune ergebe.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
OVG NRW, Urt. v. 07.06.2016 - 12 A 1756/15
Quelle: OVG NRW, Pressemitteilung v. 07.06.2016