Eine Ehe entfaltet bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung eine „Sperrwirkung“ gegenüber einer Anerkennungserklärung. Die Kinder können bei einer fortbestehenden Ehe deshalb nicht den Familiennamen des Lebenspartners tragen, hat das OLG Frankfurt entschieden. Als Familienname kommt daher nur der Name der Mutter oder ihres Ehemanns als rechtlicher Vater in Betracht.
Darum geht es
Die Beteiligten streiten über die Berichtigung von Vor- und Familiennamen der 2003 bzw. 2005 in Offenbach am Main geborenen Kinder im Geburtsregister.
Die ursprünglich aus Marokko stammende Mutter war bei den Geburten der Kinder bereits deutsche Staatsangehörige. Sie gab bei den Geburten jeweils wahrheitswidrig an, nicht verheiratet zu sein. Tatsächlich hatte sie bereits 2001 in Marokko geheiratet. Ihr marokkanischer Ehemann lebte zum Zeitpunkt der Geburten in Marokko.
Die Ehe besteht bis heute fort. Der damalige Lebenspartner der Mutter erklärte jeweils kurz nach den Geburten der Kinder, dass er die Vaterschaft anerkenne. Die Kinder erhielten mit Zustimmung der Mutter den Familiennamen ihres nicht sorgeberechtigten Partners.
Im Zusammenhang mit der Einreise und Anmeldung des Ehemanns der Mutter im Jahr 2016 erlangte das Standesamt Offenbach Kenntnis von der tatsächlich bestehenden Ehe der Kindesmutter. Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Berichtigung der Geburtseinträge der Kinder an: Es stellte fest, dass nicht der damalige Partner der Mutter, sondern der Ehemann der Vater der Kinder sei. Im Geburtsregister sei deshalb einzutragen, dass die Kinder noch keinen Vor- und Familiennamen führten.
Gegen die Berichtigungsanordnung der fehlenden Vor- und Familiennamen richtet sich die von der Mutter und ihrem marokkanischen Ehemann für die Kinder eingelegte Beschwerde.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Des OLG hat nunmehr bestätigt, dass die Kinder tatsächlich noch keinen Familiennamen führen; die Vornamenwahl ist indes verbindlich.
Die Namenswahl obliege den Eltern der Kinder, betont das OLG. Sowohl nach deutschem als auch nach marokkanischem Recht gelte der Ehemann der Mutter als (rechtlicher) Vater der beiden Kinder. Eine etwaige räumliche Trennung der Eheleute während des Empfängniszeitraums ändert hieran nichts.
Die sich aus der gültigen Ehe rechtlich ergebene Vaterschaft schließe die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes aus. Sie entfalte eine Sperrwirkung gegenüber der Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses. Erst eine rechtskräftige Entscheidung über die Vaterschaftsanfechtung könne rückwirkend diesen Vaterschaftsstatus beseitigen.
Da die Mutter und ihr Ehemann keinen gemeinsamen Ehenamen führen, könne der Familienname nur durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmt werden. Zur Auswahl stünden dabei der Name des rechtlichen Vaters oder der Mutter. Eine derartige Namensbestimmung liege hier indes nicht vor. Solange sie fehle, hätten die Kinder keinen Familiennamen.
Anders sei jedoch die Wahl der Vornamen zu beurteilen. Diese könnten formlos erteilt werden. Hier habe die Mutter die Vornamen ausgewählt und zum Geburtsregister angezeigt. Der Ehemann der Mutter habe an der Wahl zwar zunächst nicht mitgewirkt, jedoch nachträglich nach seiner Einreise die geführten Vornamen akzeptiert. Damit seien die Vornamen wirksam erteilt.
Diese Beschlüsse sind nicht anfechtbar.
OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 25. 10. 2018 - 20 W 153/18 und 20 W 154/18
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 03.12.2018