Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass Eltern, deren Kinder den Brand einer Lagerhalle verursacht hatten, die Kosten für den Feuerwehreinsatz überwiegend bezahlen müssen. Die Eltern haften demnach als Gebührenschuldner unabhängig davon, ob sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das Gericht bejahte eine Zahlungspflicht der Klägerin in Höhe von über 36.000 €.
Darum geht es
Die Kosten in Höhe von etwa 38.000 € waren entstanden, weil zwei Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren im Juni 2019 auf einem brachliegenden Industriegelände in Elze ein Großfeuer verursacht hatten, bei dem eine Lagerhalle vollständig abgebrannt ist.
Die Freiwillige Feuerwehr Elze war mit allen verfügbaren Einheiten mit mehr als 100 Personen über mehrere Stunden mit den Löscharbeiten beschäftigt und wurde dabei von der Ortswehr der Nachbargemeinde Alfeld unterstützt.
Die Stadt Elze hat gegen die Eltern der Kinder Gebühren in Höhe von ca. 38.000 € für den Feuerwehreinsatz festgesetzt.
Die Mutter des dreizehnjährigen Kindes hatte gegen diesen Bescheid Klage eingereicht und geltend gemacht, dass sie selbst ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt habe. Auch der Brand sei – jedenfalls durch ihren Sohn – nicht fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden.
Ihr Kind habe zwar zuhause ein Feuerzeug entwendet und mit auf das Industriegelände gebracht, das Feuer sei aber durch das andere Kind angezündet worden.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage der Mutter gegen den Kostenbescheid der Stadt Elze abgewiesen. Der Bescheid sei, soweit er einen Betrag in Höhe von 36.284 € betreffe, rechtmäßig.
Die Beklagte habe in dieser Höhe die Kosten für den Feuerwehreinsatz nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a), Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) i. V. m. § 6 Abs. 2 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten zu Recht gegenüber der Klägerin geltend gemacht.
Hiernach könnten die Kommunen durch Satzung Gebühren für grundsätzlich nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG gebührenfreie Brandeinsätze erheben, wenn diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden seien.
Der Brand sei durch grob fahrlässiges Handeln des Sohnes der Klägerin sowie dessen Freundes verursacht worden.
Nach den Aussagen der Kinder bei der Polizei sei das Feuer dadurch entstanden, dass der elfjährige Freund des Sohnes der Klägerin eine Dämmmatte angezündet habe.
Nachdem zunächst ein kleines Feuer entstanden sei, welches dieser sofort wieder ausgepustet habe, habe der Sohn der Klägerin ihn als Feigling bezeichnet und ihn damit angestachelt, die Dämmmatte ein zweites Mal anzuzünden, was sodann zu dem Großbrand geführt habe.
Nach Ansicht der Kammer begründete dieses Verhalten ein grob fahrlässiges Handeln, denn die Kenntnis, dass Feuer außerhalb geschlossener Feuerstätten außer Kontrolle geraten könne, sei auch unter Berücksichtigung des Alters der Kinder bereits zu erwarten gewesen.
Die Klägerin könne als Mutter des Verursachers als Gebührenschuldnerin nach § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG i. V. m. § 6 Abs. 2 NPOG herangezogen werden.
Diese Vorschriften sähen vor, dass für Personen, die noch nicht 14 Jahre alt seien, die ordnungsrechtlichen Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden könne, die zur Aufsicht über sie verpflichtet sei und zwar unabhängig davon, ob diese ihre Aufsichtspflicht verletzt habe.
Die Kammer stellte sodann fest, dass die Heranziehung der Klägerin allerdings insoweit rechtswidrig gewesen sei, als die Beklagte auch Einsatzkräfte und Fahrzeuge der Stadt Alfeld im Umfang von 1.947 € in Ansatz gebracht habe.
Die Heranziehung zu den Kosten der Nachbarschaftshilfe anderer Gemeinden sei zwar grundsätzlich möglich, setze aber voraus, dass die Stadt Alfeld Gebühren grob fahrlässig verursachte Brände erheben könnte. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Satzung der Stadt Alfeld - anders als die der Stadt Elze - keine entsprechende Regelung habe.
Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht stellen.
Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 18.11.2020 - 10 A 3988/19
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, Pressemitteilung v. 18.11.2020