Wann müssen Großeltern für den Unterhalt ihrer Enkel aufkommen? Eine Unterhaltspflicht kann dann greifen, wenn Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt. Vor diesem Hintergrund hat das OLG Oldenburg einen Auskunftsanspruch gegen Großeltern über deren Einkommen und Vermögen bejaht.
Darum geht es
Nicht nur Eltern müssen ihren Kindern Unterhalt zahlen, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden. Dieselbe Verpflichtung kann auch die Großeltern eines Kindes treffen, wenn die Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt (§ 1607 BGB).
Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Kindesmutter nicht vollschichtig arbeiten und dadurch den Barunterhalt für das Kind aufbringen könne.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das OLG Oldenburg hat diese Frage anders als das Amtsgericht entschieden. Es könne offengelassen werden, ob die Mutter vollschichtig arbeiten müsse.
Selbst bei einer Vollzeittätigkeit reiche ihr Einkommen nicht aus, um den Unterhalt des Kindes ganz oder teilweise zu erbringen.
Um den eigenen Unterhalt sicherzustellen, müsse ihr der angemessene Selbstbehalt - von zurzeit 1.400 € - belassen werden.
Da die Mutter auch bei einer Vollzeittätigkeit nicht so viel verdienen könne, dass sie den Unterhalt für das Kind zahlt und 1.400 € für ihren Lebensunterhalt behalten könne, komme eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt des Enkels in Betracht.
Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kindesvater im Laufe des Verfahrens eine Arbeitsstelle angetreten habe und seitdem Unterhalt zahle. Denn es seien noch Rückstände für die Vergangenheit offen.
Im Ergebnis könne daher Auskunft von den Großeltern über deren Einkommen und Vermögen verlangt werden. Im Anschluss an diese Auskunft ist zu entscheiden, ob die Großeltern tatsächlich Unterhalt schulden.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.12.202113 - UF 85/21
Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung v. 14.01.2022